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1 Managementbericht

1.1 Zweck des EZB-Managementberichts

Der Managementbericht[1] ist Bestandteil des erweiterten Jahresabschlusses der EZB und soll den Lesern Hintergrundinformationen zum Jahresabschluss liefern.[2] Die Aktivitäten und Geschäfte der EZB sind auf ihre Ziele ausgerichtet. Daher ist auch die Finanz- und Ertragslage der EZB im Kontext ihrer Maßnahmen zu sehen.

Zu diesem Zweck erläutert der Managementbericht die Hauptaufgaben und -aktivitäten der EZB sowie deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Darüber hinaus enthält er eine Analyse der wichtigsten Entwicklungen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Informationen zu den finanziellen Mitteln der EZB. Der Bericht erläutert außerdem das Risikoumfeld, in dem die EZB tätig ist. Er liefert Informationen zu den spezifischen Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist, sowie zu den Risikomanagementrichtlinien, die zur Risikominderung angewandt werden.

1.2 Hauptaufgaben und -aktivitäten

Die EZB ist Teil des Eurosystems, dessen vorrangiges Ziel in der Gewährleistung von Preisstabilität besteht. Die EZB erfüllt ihre Aufgaben so, wie dies im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union[3] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung)[4] festgelegt ist (siehe Schaubild 1). Die Aktivitäten der EZB dienen der Erfüllung ihres Mandats und nicht der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften.

Schaubild 1

Die Hauptaufgaben der EZB

Das Prinzip der dezentralen Durchführung der Geldpolitik im Eurosystem spiegelt sich darin wider, dass die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems im Jahresabschluss der EZB und in den jeweiligen Jahresabschlüssen der nationalen Zentralbanken (NZBen) erfasst werden. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die wichtigsten von der EZB in Erfüllung ihres Mandats ausgeführten Geschäfte und wahrgenommenen Funktionen und erläutert die jeweiligen Auswirkungen auf den EZB-Jahresabschluss.

Tabelle 1

Die wichtigsten Aktivitäten der EZB und ihre Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Umsetzung der Geldpolitik

Durchführung von Devisengeschäften und Verwaltung der Währungsreserven

Förderung des reibungslosen Funktionierens von Zahlungsverkehrssystemen

Beitrag zur Sicherheit und Solidität des Bankensystems und zur Stabilität des Finanzsystems

Sonstiges

1) Weitere Informationen zur Wertpapierleihe finden sich auf der Website der EZB.
2) Weitere Informationen zu Devisenswap-Vereinbarungen finden sich auf der Website der EZB.

3) Weitere Einzelheiten zu den liquiditätszuführenden Geschäften in Euro des Eurosystems gegen notenbankfähige Sicherheiten finden sich auf der Website der EZB.

4) Weitere Informationen zu TARGET2 finden sich auf der Website der EZB.

1.3 Finanzielle Entwicklungen

1.3.1 Bilanz

Die Bilanz der EZB weitete sich im Zeitraum von 2016 bis 2018 aus. Die war vor allem auf den Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme – APP) zurückzuführen.[5] Die Nettoankäufe im Rahmen dieses Programms wurden im Dezember 2018 beendet und im November 2019 wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit legte die EZB die Tilgungsbeträge der Wertpapiere in ihren APP-Portfolios bei Fälligkeit vollumfänglich wieder an. Infolgedessen schwächte sich im Jahr 2019 das Wachstum der EZB-Bilanz ab. Getragen wurde es in erster Linie durch Zuwächse beim Marktwert der Währungsreserven der EZB sowie beim Wert der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten. Um den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie (Covid-19) entgegenzuwirken, hat der EZB-Rat 2020 ein umfassendes Paket geldpolitischer Maßnahmen beschlossen, das auch Einfluss auf den Umfang der EZB-Bilanz hatte.

Im Jahr 2020 stiegen die Gesamtaktiva der EZB um 112,2 Mrd € auf 569,3 Mrd €. Dies war vor allem auf den Anteil der EZB an Wertpapierankäufen im Rahmen des neuen Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP)[6] und des APP zurückzuführen. Diese Ankäufe ließen die Bilanzposition „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ ansteigen. Gleichzeitig führte der Barausgleich dieser Ankäufe über TARGET2-Konten zu einem entsprechenden Anstieg der „Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten“. Auch die Wertzunahme der umlaufenden Euro-Banknoten trug zum Wachstum der Gesamtaktiva der EZB bei.

Abbildung 1

Die wichtigsten Positionen der EZB-Bilanz

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Euro-Wertpapiere machten Ende 2020 61 % der Gesamtaktiva der EZB aus. Unter dieser Bilanzposition weist die EZB Wertpapiere aus, die sie im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme – SMP), der drei Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (Covered Bond Purchase Programme – CBPP1, CBPP2 und CBPP3), des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (Asset-Backed Securities Purchase Programme – ABSPP), des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme – PSPP) und des PEPP erworben hat.

Im Jahr 2020 erließ der EZB-Rat mehrere Beschlüsse über Ankäufe von zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren, um den ernsten Risiken der Corona-Pandemie für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und die Aussichten des Euroraums entgegenzuwirken. Insbesondere beschloss der EZB-Rat im März 2020, die derzeitigen Ankäufe im Zuge des APP im Umfang von monatlich 20 Mrd € bis zum Ende des Jahres vorübergehend um einen Rahmen zusätzlicher Nettoankäufe von Vermögenswerten in Höhe von 120 Mrd € zu ergänzen.[7] Später im selben Monat beschloss der EZB-Rat, das PEPP aufzulegen, und zwar mit einem Gesamtumfang von anfänglich 750 Mrd € bis Jahresende.[8] Als Reaktion auf die Entwicklung der Pandemie beschloss der EZB-Rat, im Juni 2020 den anfänglichen Gesamtumfang des PEPP um 600 Mrd €[9] und im Dezember 2020 um weitere 500 Mrd €[10] auf insgesamt 1 850 Mrd € zu erhöhen. Der EZB-Rat beschloss zudem, die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP mindestens bis Ende März 2022 und in jedem Fall so lange durchzuführen, bis die Covid-19-Krise seiner Einschätzung nach überstanden ist.

Die Ankäufe führten dazu, dass das Portfolio der EZB an zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren 2020 um 98,6 Mrd € auf 349,0 Mrd € anwuchs (siehe Abbildung 2). Der Großteil des Zuwachses entfiel dabei auf die im Rahmen des PEPP getätigten Ankäufe. Der Rückgang der Bestände in den Portfolios aus dem SMP, CBPP1 und CBPP2 war auf Tilgungen zurückzuführen und belief sich auf 1,4 Mrd €.

Abbildung 2

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Bei den aktiven Ankaufprogrammen für zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, nämlich beim APP und beim PEPP, wiesen die von der EZB per Ende Dezember 2020 gehaltenen Wertpapiere eine diversifizierte Laufzeitstruktur[11] auf (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Laufzeitstruktur der im APP und im PEPP enthaltenen Wertpapiere

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bei Asset-Backed Securities basiert die Laufzeitstruktur auf der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Wertpapiere und nicht auf dem rechtlichen Fälligkeitsdatum.

2020 blieb der Euro-Gegenwert der Währungsreserven der EZB mit insgesamt 75,8 Mrd € nahezu unverändert. Sie bestehen aus Gold, Sonderziehungsrechten und Devisen (US-Dollar, japanische Yen und chinesische Renminbi).

Der Euro-Gegenwert der Bestände der EZB an Gold und Goldforderungen nahm 2020 um 3,1 Mrd € zu und lag bei 25,1 Mrd € (siehe Abbildung 4), was einem Anstieg des Goldpreises in Euro zuzuschreiben war. Derweil blieb der Goldbestand in Feinunzen unverändert. Diese Zunahme führte auch zu einem entsprechenden Anstieg des Ausgleichspostens aus Neubewertung für Gold der EZB (siehe Abschnitt 1.3.2 „Finanzielle Mittel“).

Abbildung 4

Goldbestand und Goldpreis

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: Euro pro Feinunze Gold)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Der „Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold“ enthält nicht die Beiträge der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach dem 1. Januar 1999 beigetreten sind, zum kumulierten Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold der EZB zum Tag vor ihrem jeweiligen Beitritt zum Eurosystem.

Die Nettofremdwährungsbestände[12] der EZB in US-Dollar, japanischen Yen und chinesischen Renminbi gingen in Euro um 3,0 Mrd € auf 50,1 Mrd € zurück (siehe Abbildung 5). Hauptgrund war die Abwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro. Die Abwertung des US-Dollar spiegelt sich auch in den gesunkenen Salden der Ausgleichsposten aus Neubewertung der EZB wider (siehe Abschnitt 1.3.2 „Finanzielle Mittel“).

Abbildung 5

Devisenbestände

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Zum Jahresende 2020 machen US-Dollar mit rund 76 % des Gesamtbestands weiterhin den größten Anteil der Devisenbestände der EZB aus.

Die EZB legt ihre Währungsreserven anhand eines dreistufigen Ansatzes an. Zunächst wird von den Risikomanagern der EZB ein strategisches Benchmark-Portfolio entwickelt, das vom EZB-Rat zu genehmigen ist. Dann stellen die Portfoliomanager der EZB ein taktisches Benchmark-Portfolio zusammen, das der Genehmigung des Direktoriums unterliegt. Im letzten Schritt werden die Anlagegeschäfte täglich dezentral von den NZBen durchgeführt.

Die Währungsreserven der EZB werden hauptsächlich in Wertpapiere und Geldmarkteinlagen investiert oder auf Girokonten gehalten (siehe Abbildung 6). Die in diesem Portfolio enthaltenen Wertpapiere werden zum Marktpreis zum Jahresultimo bewertet.

Abbildung 6

Zusammensetzung der Devisenanlagen

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Die Währungsreserven ermöglichen es der EZB, gegebenenfalls Devisenmarktinterventionen zu finanzieren. Daher verfolgt die EZB bei der Verwaltung ihrer Währungsreserven drei Ziele, nämlich – in der Reihenfolge ihrer Priorität – Liquidität, Sicherheit und Rentabilität. Deshalb umfasst das Portfolio hauptsächlich Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten (siehe Abbildung 7).

Abbildung 7

Laufzeitstruktur der in Fremdwährung denominierten Wertpapiere

Quelle: EZB.

Im Jahr 2020 wuchs der Wert des Eigenmittelportfolios um 0,1 Mrd € auf 20,7 Mrd € (siehe Abbildung 8). Dies ist vor allem auf die Wiederanlage der erzielten Zinserträge und die Erhöhung des Marktwerts der in diesem Portfolio gehaltenen Wertpapiere zurückzuführen. Das Portfolio enthält in erster Linie auf Euro lautende Wertpapiere, die zum Marktpreis am Jahresende bewertet werden. 2020 entfielen 73 % des Gesamtportfolios auf Staatsanleihen.

Abbildung 8

Eigenmittelportfolio der EZB

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Das Eigenmittelportfolio der EZB besteht vorwiegend aus Anlagen der finanziellen Mittel der EZB. Hierzu zählen ihr eingezahltes Kapital, der allgemeine Reservefonds und die Rückstellung für finanzielle Risiken. Aufgrund der Wiederanlage von Erlösen und der Bewertung von Wertpapieren zu Marktpreisen haben das Eigenmittelportfolio und die genannten finanziellen Mittel nicht unbedingt denselben Umfang. Durch die Portfolioerträge werden die nicht mit Aufsichtsaufgaben zusammenhängenden Betriebsaufwendungen der EZB mitfinanziert.[13] Es wird in auf Euro lautende Vermögenswerte angelegt. Hierbei gelten die durch die Regelungen zur Risikokontrolle vorgegebenen Grenzen. Daraus ergibt sich eine stärker diversifizierte Laufzeitstruktur (siehe Abbildung 9) als bei den Währungsreserven.

Abbildung 9

Laufzeitstruktur der im Eigenmittelportfolio enthaltenen Wertpapiere

Quelle: EZB.

Ende 2020 betrug der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs 1 434,5 Mrd €, was einem Anstieg um 11 % gegenüber Ende 2019 entspricht. Der auf die EZB entfallende Anteil von 8 % am gesamten Euro-Banknotenumlauf belief sich zum Jahresende auf 114,8 Mrd €. Da die EZB selbst keine Banknoten ausgibt, hat sie gegenüber den NZBen des Euro-Währungsgebiets Intra-Eurosystem-Forderungen. Diese entsprechen dem Wert der in Umlauf befindlichen Banknoten.

Die Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der EZB stiegen 2020 um 103,8 Mrd € auf 378,4 Mrd €. Sie umfassen im Wesentlichen die TARGET2-Nettosalden der NZBen des Euro-Währungsgebiets gegenüber der EZB und die Verbindlichkeiten der EZB hinsichtlich der Währungsreserven, die ihr von den NZBen des Euro-Währungsgebiets im Zuge von deren Beitritt zum Eurosystem übertragen wurden. Hauptgrund für den Anstieg der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten im Jahr 2020 und ihre Entwicklung im Zeitraum 2016-2019 war die Entwicklung der TARGET2-Nettoverbindlichkeiten infolge der EZB-Nettoankäufe von für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapieren, die über TARGET2-Konten abgewickelt werden (siehe Schaubild 10).

Abbildung 10

TARGET2-Nettosaldo und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

1.3.2 Finanzielle Mittel

Die EZB verfügt über finanzielle Mittel in Form ihres Kapitals, der Rückstellung für finanzielle Risiken, der Ausgleichsposten aus Neubewertung und des Jahresüberschusses. Diese Mittel werden a) gewinnbringend investiert und/oder b) verwendet, um aus finanziellen Risiken resultierende Verluste direkt auszugleichen. Zum 31. Dezember 2020 verfügte die EZB über finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 46,2 Mrd € (siehe Abbildung 11), was einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 1,5 Mrd € entspricht. Verantwortlich hierfür waren in erster Linie a) der Rückgang der Ausgleichsposten aus Neubewertung infolge der Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar und b) der niedrigere Überschuss im Jahr 2020.

Abbildung 11

Finanzielle Mittel der EZB

(in Mrd €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Position „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ umfasst den gesamten Gewinn aus der Neubewertung der Gold-, Fremdwährungs- und Wertpapierbestände, berücksichtigt jedoch nicht den Ausgleichsposten aus Neubewertung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nicht realisierte Gewinne auf Gold, Fremdwährungen und Wertpapiere, die Neubewertungen unterliegen, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Erträge ausgewiesen, sondern direkt unter den Ausgleichsposten aus Neubewertung auf der Passivseite der EZB-Bilanz erfasst. Mit den Salden aus diesen Positionen können die Auswirkungen künftiger ungünstiger Schwankungen der jeweiligen Preise und/oder Wechselkurse aufgefangen werden. Sie stärken somit die Widerstandsfähigkeit der EZB gegenüber den zugrunde liegenden Risiken. 2020 verringerten sich die Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Fremdwährungen und Wertpapiere[14] um 0,9 Mrd € auf 29,3 Mrd €. Dies war den gesunkenen Neubewertungssalden für Fremdwährungen infolge der Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar und dem japanischen Yen geschuldet (siehe Abbildung 12). Diese Verringerung wurde teilweise durch den Anstieg der Neubewertungssalden für Gold ausgeglichen, der auf den gestiegenen Marktpreis für Gold zurückzuführen war.

Abbildung 12

Die wichtigsten Wechselkurse und Goldpreise im Zeitraum 2016-2020

(prozentuale Veränderungen gegenüber 2016; Daten zum Jahresende)

Quelle: EZB.

Ungeachtet des Ausscheidens der Bank of England aus dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) blieb das von NZBen innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets eingezahlte Kapital der EZB 2020 mit 7,7 Mrd € unverändert, da der entnommene Kapitalanteil der Bank of England in Höhe von 58 Mio € durch die verbleibenden NZBen ausgeglichen wurde. Das eingezahlte Kapital der EZB wird sich insgesamt von 7,7 Mrd € (2020) auf 8,9 Mrd € (2022) erhöhen, da die Anteile der NZBen des Euroraums am gezeichneten Kapital der EZB nach dem Ausscheiden der Bank of England aus dem ESZB gestiegen sind. Diese Anteile werden in zwei jährlichen Raten von jeweils rund 0,6 Mrd € 2021 bzw. 2022 in voller Höhe eingezahlt.[15]

In Anbetracht ihrer finanziellen Risiken (siehe Abschnitt 1.4.1 „Finanzielle Risiken“) unterhält die EZB eine Rückstellung für finanzielle Risiken. Der Umfang dieser Rückstellung wird jährlich unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren geprüft. Hierzu zählen u. a. die Höhe der Bestände an risikobehafteten Anlagen, die für das kommende Jahr zu erwartenden Ergebnisse und eine Risikobeurteilung. Die Rückstellung für finanzielle Risiken darf zusammen mit dem allgemeinen Reservefonds der EZB den Wert der von den NZBen des Euroraums eingezahlten Kapitalanteile nicht übersteigen.

Aufgrund der Anpassung der Gewichtsanteile der NZBen im Kapitalzeichnungsschlüssel infolge des Ausscheidens der Bank of England aus dem ESZB und der damit verbundenen Beschlüsse des EZB-Rats zum Kapital der EZB zahlten die NZBen des Euroraums im Jahr 2020 48 Mio € in das eingezahlte Kapital der EZB ein. Hierdurch stieg die Obergrenze der Rückstellung für finanzielle Risiken um denselben Betrag. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung der finanziellen Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist, beschloss der EZB-Rat, der Rückstellung der EZB für finanzielle Risiken einen Betrag von 48 Mio € zuzuführen. Die Rückstellung steigt so auf ihren zulässigen Höchstwert von 7,6 Mrd €.

Der Überschuss aus Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB in einem Geschäftsjahr kann zum Auffangen potenzieller Verluste desselben Jahres verwendet werden. 2020 betrug der Jahresüberschuss der EZB 1,6 Mrd € (siehe Abschnitt 1.3.3 „Gewinn- und Verlustrechnung“).

1.3.3 Gewinn- und Verlustrechnung

Mehrere Jahre lang war der Jahresüberschuss der EZB angestiegen, hauptsächlich aufgrund steigender Zinserträge aus Währungsreserven und aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren. Dieser Trend kehrte sich 2020 um (siehe Abbildung 13).

In diesem Jahr belief sich der Jahresüberschuss der EZB auf 1 643 Mio € (2019: 2 366 Mio €). Für den Rückgang um 722 Mio € gegenüber 2019 waren in erster Linie geringere Nettozinserträge verantwortlich.

Abbildung 13

Die wichtigsten Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Position „Sonstige Erträge und Aufwendungen“ umfasst „Nettoerträge/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen“, „Erträge aus Aktien und Beteiligungen“, „Sonstige Erträge“ und „Sonstige Aufwendungen“.

Die Nettozinserträge der EZB sanken um 669 Mio € auf 2 017 Mio € (siehe Abbildung 14). Dies war hauptsächlich auf niedrigere Zinserträge aus Währungsreserven zurückzuführen. Auch die Zinserträge aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren gingen zurück.

Abbildung 14

Nettozinserträge

(in Mio €)

Quelle: EZB.

Die Nettozinserträge aus Währungsreserven verringerten sich vor allem infolge der niedrigeren Zinserträge aus Wertpapieren in US-Dollar um 577 Mio € auf 474 Mio €. 2019 und 2020 wurde über weite Strecken ein Abwärtstrend der Renditen von US-Dollar-Anleihen verzeichnet, insbesondere im kurzen Laufzeitbereich (siehe Abbildung 15). Dadurch erwarb die EZB Wertpapiere mit niedrigeren Renditen, wodurch die Durchschnittsrendite ihres US-Dollar-Portfolios gegenüber dem Vorjahr sank. Dies wirkte sich 2020 negativ auf die Zinserträge aus diesem Portfolio aus.

Abbildung 15

Renditen zweijähriger Staatsanleihen in den Vereinigten Staaten, Japan und China

(in % p. a.; zum Monatsende)

Quelle: EZB.

Die Nettozinserträge aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren lagen 2020 bei 1 337 Mio € und waren damit 110 Mio € niedriger als 2019 (siehe Abbildung 16). Hauptgrund hierfür war der Rückgang der Nettozinserträge aus den im Rahmen des SMP, CBPP1 und CBPP2 erworbenen Wertpapiere um 118 Mio € auf 193 Mio €. Dieser Rückgang war zurückzuführen auf das geringere Volumen dieser Portfolios infolge fällig werdender Wertpapiere. Darüber hinaus trugen die negativen Nettozinserträge aus dem PEPP-Portfolio in Höhe von 41 Mio € zu dem insgesamt verzeichneten Rückgang der Zinserträge aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren bei. Die negativen Nettozinserträge aus dem PEPP-Portfolio waren auf die negative durchschnittliche Rendite der erworbenen Wertpapiere des öffentlichen Sektors zurückzuführen. Grund hierfür waren die niedrigen Renditen von Staatsanleihen des Euroraums im Jahr 2020 (siehe Abbildung 17). Gleichzeitig stiegen die Zinserträge aus Wertpapieren, die im Rahmen des APP erworben wurden, um 48 Mio € auf 1 184 Mio €. Dieser Anstieg resultierte hauptsächlich aus dem PSPP-Portfolio und war auf die geringere Amortisierung von Agiobeträgen auf die in den vorangegangenen Jahren erworbenen PSPP-Bestände zurückzuführen.[16]

2020 generierten die zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere rund 66 % des Nettozinsertrags der EZB.

Abbildung 16

Nettozinserträge aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren

(in Mio €)

Quelle: EZB.

Abbildung 17

Renditen zehnjähriger Staatsanleihen im Euroraum

(in % p. a.; zum Monatsende)

Quelle: EZB.

Sowohl die Zinserträge aus dem Anteil der EZB am gesamten Euro-Banknotenumlauf als auch die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Forderungen der NZBen aus übertragenen Währungsreserven lagen bei null. Zurückzuführen war dies auf den im Jahr 2020 für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems geltenden Zinssatz von 0 %.

Die sonstigen Nettozinserträge stiegen an, hauptsächlich aufgrund höherer Zinserträge aus von der EZB akzeptierten Einlagen. Dies war in erster Linie das Ergebnis höherer durchschnittlicher Salden im Lauf des Jahres 2020. Die niedrigeren Zinserträge aus dem Eigenmittelportfolio infolge des Niedrigzinsumfelds im Euroraum wurden durch diesen Anstieg mehr als ausgeglichen (siehe Abbildung 17).

In der Position Nettoertrag aus Finanzoperationen und Abschreibungen auf Finanzanlagen wurde ein Gewinn von 316 Mio € ausgewiesen (siehe Abbildung 18). Für diese Zunahme um 139 Mio € gegenüber 2019 waren in erster Linie höhere realisierte Nettokursgewinne verantwortlich.

Hauptgrund für den Anstieg der realisierten Nettokursgewinne waren höhere Kursgewinne aus dem Verkauf von auf US-Dollar lautenden Wertpapieren. Deren Marktwert wurde nämlich durch den im Jahresverlauf verzeichneten Rückgang der Renditen von US-Dollar-Anleihen positiv beeinflusst.

Abbildung 18

Realisierte Gewinne und Verluste und Abschreibungen

(in Mio €)

Quelle: EZB.

Darüber hinaus wurde der Rückstellung der EZB für finanzielle Risiken per 31. Dezember 2020 ein Betrag von 48 Mio € zugeführt. Der EZB-Rat beschloss unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Risikobewertung, die Rückstellung für finanzielle Risiken auf 7 584 Mio € aufzustocken. Dieser Betrag entspricht der Obergrenze, die durch das von den NZBen des Euroraums eingezahlte Kapital vorgegeben ist. Demgegenüber wurden 2019 Rückstellungen für finanzielle Risiken in Höhe von 84 Mio €aufgelöst, um die Obergrenze einzuhalten (siehe Abschnitt 1.3.2 „Finanzielle Mittel“).

Die Betriebsaufwendungen der EZB insgesamt, einschließlich Abschreibungen und Aufwendungen für die Banknotenherstellung, stiegen um 43 Mio € auf 1 199 Mio € (siehe Abbildung 19). Der Anstieg gegenüber 2019 war hauptsächlich auf höhere Personalkosten zurückzuführen. Gründe hierfür waren a) die insbesondere bei der Bankenaufsicht höhere durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Jahr 2020 und b) die höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Letztere waren durch einen niedrigeren Abzinsungssatz bedingt, der Ende 2020 für die versicherungsmathematische Bewertung verwendetet wurde. Die Verwaltungsaufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben gingen zurück, was in erster Linie auf die geringere Unterstützung durch externe Berater nach dem Abschluss der gezielten Überprüfungen interner Modelle (Targeted Review of Internal Models – TRIM) zurückzuführen ist. Zudem fanden weniger Geschäftsreisen statt, was durch eine erhebliche Straffung der vor Ort durchgeführten Aufsichtstätigkeiten angesichts der Covid-19-Pandemie zu erklären ist. Dieser Rückgang wurde zum Teil durch höhere Aufwendungen für Informationstechnologie (IT) ausgeglichen, die aus der 2020 herrschenden erheblichen Nachfrage nach IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telearbeit resultierten.

Mit der Bankenaufsicht verbundene Aufwendungen werden vollständig durch die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen Gebühren gedeckt. Basierend auf den tatsächlichen Ausgaben der EZB für ihre Aufsichtsaufgaben beliefen sich die Erträge aus Aufsichtsgebühren 2020 auf 535 Mio €.[17]

Abbildung 19

Betriebsaufwendungen und Erträge aus Aufsichtsgebühren

(in Mio €)

Quelle: EZB.

1.4 Risikomanagement

Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Bestandteil der Aktivitäten der EZB und erfolgt durch einen kontinuierlichen Prozess bestehend aus a) Risikoidentifikation und -bewertung, b) Überprüfung der Risikostrategie und -politik, c) Umsetzung von risikomindernden Maßnahmen und d) Risikoüberwachung und -berichterstattung. Alle Teilprozesse stützen sich auf effektive Methoden, Verfahren und Systeme.

Schaubild 2

Risikomanagement-Kreislauf

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Risiken, ihre Quellen und die jeweiligen Risikokontrollmaßnahmen erläutert.

1.4.1 Finanzielle Risiken

Vom Direktorium vorgeschlagene Richtlinien und Verfahren sollen einen angemessenen Schutz gegen die finanziellen Risiken gewährleisten, denen die EZB ausgesetzt ist. Der Ausschuss für Risikosteuerung (RMC), dem Experten der Zentralbanken des Eurosystems angehören, trägt zur Überwachung, Messung und Meldung finanzieller Risiken im Zusammenhang mit der Bilanz des Eurosystems bei. Außerdem legt er die diesbezüglichen Methoden und Rahmenwerke fest und überprüft sie. Auf diese Weise hilft der RMC den Beschlussorganen dabei, einen angemessenen Schutz für das Eurosystem zu gewährleisten.

Die finanziellen Risiken der EZB ergeben sich aus ihren Kerntätigkeiten und den damit verbundenen Engagements. Die von der EZB für das Management ihres Kreditrisikoprofils eingesetzten Risikokontrollmaßnahmen und -limite unterscheiden sich nach der Art der Geschäfte und spiegeln die Politik oder Anlageziele der verschiedenen Portfolios sowie die Risikomerkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte wider.

Zur Überwachung und Beurteilung dieser Risiken stützt sich die EZB auf eine Reihe von ihren Fachleuten entwickelter Verfahren zur Risikoschätzung. Diese basieren auf einem Risikosimulationssystem, das Markt- und Kreditrisiken parallel quantifiziert. Die zentralen Modellierungskonzepte, -techniken und -annahmen, auf denen die Risikomessgrößen beruhen, orientieren sich an Branchenstandards und verfügbaren Marktdaten. Die Risiken werden üblicherweise als der zu erwartende Ausfall (Expected Shortfall – ES)[18] quantifiziert, der unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 99 % über einen Einjahreshorizont geschätzt wird. Zur Risikoberechnung werden zwei Ansätze verwendet: a) der bilanztechnische Ansatz, wonach die Ausgleichsposten aus Neubewertung bei der Ermittlung der Risikoschätzwerte gemäß allen anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als Puffer berücksichtigt werden, und b) der finanzielle Ansatz, wonach die Ausgleichsposten aus Neubewertung bei der Risikoberechnung nicht als Puffer berücksichtigt werden. Die EZB berechnet außerdem andere Risikomessgrößen mit verschiedenen Konfidenzniveaus, führt Sensitivitäts- und Stresstestszenario-Analysen durch und erstellt längerfristige Projektionen zu Risiken und Erträgen, um über die Risiken stets umfassend im Bild zu sein.[19]

Die Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist, sind im Jahresverlauf insgesamt gestiegen. Ende 2020 beliefen sich die gesamten finanziellen Risiken, gemessen als ES für ein Konfidenzniveau von 99 % über einen Einjahreshorizont, für alle Portfolios der EZB zusammengenommen bilanztechnisch bewertet auf 12,8 Mrd €. Dieser Wert lag 4,6 Mrd € über den Ende 2019 geschätzten Risiken (Abbildung 20). Der Anstieg der geschätzten Risiken ist in erster Linie auf die Nettoankäufe von Vermögenswerten sowohl im Rahmen des PEPP als auch des APP zurückzuführen.

Abbildung 20

Gesamte finanzielle Risiken (ES, 99% bilanztechnisch bewertet)

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Kreditrisiken entstehen aus den zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Portfolios der EZB, ihrem auf Euro lautenden Eigenmittelportfolio und ihren Währungsreserven. Wenngleich die zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderung erfasst werden und somit im Fall von ausbleibenden Verkäufen keinen Preisänderungen im Zusammenhang mit Kreditmigrationen unterliegen, sind sie dennoch dem Kreditausfallrisiko ausgesetzt. Die auf Euro lautenden Eigenmittel und Währungsreserven werden zu Marktpreisen bewertet und sind daher Kreditmigrations- und Ausfallrisiken ausgesetzt. Das Kreditrisiko erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der Ausweitung der Bilanz der EZB durch den Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des APP und des PEPP.

Das Kreditrisiko wird vorwiegend durch Zulassungskriterien, Due-Diligence-Verfahren und Limite gemindert, die sich von Portfolio zu Portfolio unterscheiden.

Fremdwährungs- und Rohstoffrisiken entstehen aus den Währungsreserven und Goldbeständen der EZB. Das Währungsrisiko stieg im Vergleich zum Vorjahr aufgrund niedrigerer Ausgleichsposten aus Neubewertung für Fremdwährungen, die als Puffer gegen negative Wechselkursentwicklungen wirken.

Angesichts der geldpolitischen Bedeutung dieser Vermögenswerte sichert die EZB die damit verbundenen Fremdwährungs- und Rohstoffrisiken nicht ab. Stattdessen werden diese Risiken durch die Ausgleichsposten aus Neubewertung und die Diversifizierung der Bestände über verschiedene Währungen und Gold hinweg gemindert.

Die Währungsreserven der EZB und die auf Euro lautenden Eigenmittelportfolios sind überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investiert und einem Marktrisiko aufgrund von Zinsschwankungen ausgesetzt, weil sie zu Marktpreisen bewertet werden. Die Währungsreserven der EZB sind vor allem in Vermögenswerte mit vergleichsweise kurzen Laufzeiten investiert (siehe Abbildung 7 in Abschnitt 1.3.1 „Bilanz“), während die Vermögenswerte im Eigenmittelportfolio in der Regel eine längere Laufzeit aufweisen (siehe Abbildung 9 in Abschnitt 1.3.1 „Bilanz“). Bilanztechnisch bewertet stieg diese Risikokomponente gegenüber 2019 leicht an, was die Entwicklung der Marktbedingungen widerspiegelt.

Das aus der Bewertung zu Marktpreisen resultierende Zinsänderungsrisiko der EZB wird durch Vorgaben zur Portfoliostrukturierung und die Ausgleichsposten aus Neubewertung gemindert.

Die EZB ist zudem dem Zinsänderungsrisiko aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Zinserträgen aus ihren Vermögenswerten und den für ihre Verbindlichkeiten fälligen Zinszahlungen ausgesetzt, was sich im Nettozinsertrag niederschlägt. Dieses Risiko hängt nicht direkt mit einem spezifischen Portfolio zusammen, sondern ist eher der Struktur der Bilanz der EZB insgesamt und insbesondere dem Vorhandensein von Inkongruenzen bei Laufzeiten und Renditen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten geschuldet. Es wird mittels Projektionen der Rentabilität der EZB überwacht, die zeigen, dass die EZB auch in den kommenden Jahren mit einem positiven Nettozinsertrag rechnen kann.

Diese Art von Risiko wird mit Vorgaben zur Portfoliostrukturierung gesteuert und durch das Bestehen von unverzinsten Verbindlichkeiten in der Bilanz der EZB weiter gemindert.

1.4.2 Operationelles Risiko

Das Direktorium ist für die Richtlinie und den Rahmen zum Management operationeller Risiken[20] (Operational Risk Management – ORM) der EZB verantwortlich und genehmigt diese. Der Ausschuss für operationelle Risiken (Operational Risk Committee – ORC) unterstützt das Direktorium in seiner Aufsichtsfunktion hinsichtlich des Managements operationeller Risiken. ORM ist ein integraler Bestandteil der Governance-Struktur[21] und der Managementprozesse der EZB.

Der ORM-Rahmen der EZB soll vor allem dazu beitragen, dass die EZB ihren Auftrag erfüllt und ihre Ziele erreicht, und gleichzeitig ihren Ruf und ihre Vermögenswerte vor Verlust, Missbrauch und Schaden schützen. Im Rahmen des ORM ist jeder Geschäftsbereich für die Ermittlung, Beurteilung, Meldung und Überwachung seiner operationellen Risiken, Vorfälle und Kontrollen sowie diesbezügliche Maßnahmen verantwortlich. In diesem Zusammenhang bietet die Risikotoleranzpolitik der EZB Orientierungshilfe bezüglich der Strategie zur Risikobewältigung und der Verfahren für die Risikoübernahme. Sie ist an eine 5×5-Risikomatrix gekoppelt, die auf den Skalen für Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit basiert (bei denen quantitative und qualitative Kriterien angewandt werden).

Das Umfeld, in dem die EZB agiert, ist von immer komplexeren Bedrohungen geprägt, und in ihrem Tagesgeschäft ist sie vielfältigen operationellen Risiken ausgesetzt. Zu den besonderen Problemfeldern der EZB gehört u. a. ein breites Spektrum von nichtfinanziellen Risiken, die auf Menschen, Informationen, Systeme, Prozesse und externe Drittanbieter zurückzuführen sind. Deshalb hat die EZB Verfahren eingerichtet, die das laufende und wirksame Management ihrer operationellen Risiken unterstützen und sicherstellen, dass Risikoinformationen in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Darüber hinaus befasst sich die EZB besonders mit der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit. So wurden Notfallpläne erarbeitet, die im Falle von Störungen oder Krisen (z. B. der Covid-19-Pandemie) den unterbrechungsfreien Betrieb kritischer Geschäftsbereiche gewährleisten.

1.4.3 Verhaltensrisiko

Die EZB verfügt über eine eigens eingerichtete Stabsstelle Compliance und Governance. Diese stellt eine wichtige Kontrollinstanz für das Risikomanagement dar und stärkt damit den Governance-Rahmen der EZB, um dem Verhaltensrisiko[22] bei der EZB entgegenzuwirken. Mit dieser Stabstelle soll das Direktorium dabei unterstützt werden, die Integrität und das Ansehen der EZB zu schützen und sollen ethische Verhaltensstandards gefördert und die Rechenschaftspflicht und Transparenz der EZB gestärkt werden. Ein hochrangiger EZB-Ethikausschuss berät die hochrangigen Funktionsträger der EZB und bietet ihnen Orientierungshilfe in Integritäts- und Verhaltensangelegenheiten. Außerdem unterstützt er den EZB-Rat dabei, die damit verbundenen Risiken auf Führungsebene angemessen und kohärent zu steuern.

2 Jahresabschluss der EZB

2.1 Bilanz zum 31. Dezember 2020

Anmerkungen: Bei den im Jahresabschluss und in den Tabellen der Erläuterungen angegebenen Summen kann es rundungsbedingt zu Abweichungen kommen. Die Angaben 0 und (0) bezeichnen auf null gerundete positive bzw. negative Beträge, während ein Bindestrich (–) null bezeichnet.

2.2 Gewinn- und Verlustrechnung
für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr 2020

Frankfurt am Main, 9. Februar 2021
Europäische Zentralbank

Christine Lagarde
Präsidentin

2.3 Rechnungslegungsgrundsätze

Form und Darstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss der EZB ist gemäß den folgenden Rechnungslegungsgrundsätzen[23] aufgestellt worden, mit denen nach Auffassung des EZB-Rats eine angemessene Darstellung des Jahresabschlusses erzielt wird und die zugleich für die Tätigkeit einer Zentralbank angemessen sind.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze kamen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zur Anwendung: Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit, Bilanzvorsicht, Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, Wesentlichkeit, Unternehmensfortführung, Grundsatz der Periodenabgrenzung, Stetigkeit und Vergleichbarkeit.

Ausweis von Aktiva und Passiva

Aktiva bzw. Passiva werden nur dann in der Bilanz ausgewiesen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der damit verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen oder Aufwand der EZB zugutekommt bzw. von ihr zu tragen ist, im Wesentlichen alle damit verbundenen Risiken und Nutzen auf die EZB übergegangen sind und die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögensgegenstands bzw. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig ermittelt werden können.

Bewertungsansatz

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu historischen Anschaffungskosten. Abweichend davon werden marktfähige Wertpapiere (mit Ausnahme von zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren), Gold und alle sonstigen Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (einschließlich außerbilanziell geführter Positionen) zum Marktwert ausgewiesen.

Für die Erfassung von Transaktionen in finanziellen Aktiva und Passiva ist der Erfüllungstag maßgeblich.

Mit Ausnahme von Wertpapierkassageschäften werden Geschäfte mit Finanzinstrumenten in Fremdwährung am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht, und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst. Devisenkäufe und -verkäufe wirken sich am Abschlusstag auf die Netto-Fremdwährungsposition aus; realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden ebenfalls zum Abschlusstag berechnet. Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich berechnet und ausgewiesen, und auch die Fremdwährungsposition ändert sich durch diese aufgelaufenen Beträge täglich.

Gold, Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten

Auf Fremdwährung lautende Forderungen und Verbindlichkeiten werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet. Bei Erträgen und Aufwendungen ist der Wechselkurs am Buchungstag maßgeblich. Die Neubewertung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Instrumente) erfolgt für jede Währung gesondert.

Bei der Neubewertung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten werden Marktpreis- und Wechselkurseffekte getrennt behandelt.

Die Goldposition wird zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet. Bei der Neubewertung der Goldposition wird nicht zwischen Preis- und Wechselkurseffekten differenziert. Für das Geschäftsjahr 2020 erfolgte die bilanzielle Bewertung zum Euro-Preis je Feinunze Gold auf Basis des Wechselkurses des Euro zum US-Dollar am 31. Dezember 2020.

Der Wechselkurs eines Sonderziehungsrechts (SZR) beruht auf einem Währungskorb. Der Wert eines SZR wird als Summe der Werte der fünf im Währungskorb enthaltenen wichtigsten Weltwährungen (US-Dollar, Euro, chinesischer Renminbi, japanischer Yen und Pfund Sterling) in entsprechender Gewichtung berechnet. Die SZR-Bestände der EZB wurden anhand des am 31. Dezember 2020 geltenden Wechselkurses des SZR zum Euro umgerechnet.

Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere
Die gegenwärtig zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (abzüglich etwaiger Wertminderung) erfasst.

Sonstige Wertpapiere
Die Bewertung von marktgängigen Wertpapieren (mit Ausnahme von gegenwärtig zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren) und vergleichbaren Forderungen erfolgt entweder zum mittleren Marktpreis oder auf Grundlage der Zinsstrukturkurve am Bilanzstichtag für jedes Wertpapier getrennt. In Wertpapiere eingebettete Optionen werden nicht getrennt bewertet. Für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr wurden die mittleren Marktpreise vom 30. Dezember 2020 herangezogen. Nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente werden zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderung bewertet.

Ergebnisermittlung

Erträge und Aufwendungen werden in derjenigen Periode erfasst, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.[24] Realisierte Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Fremdwährungsbeständen, Gold und Wertpapieren werden erfolgswirksam verbucht, wobei die durchschnittlichen Anschaffungskosten der jeweiligen Position als Berechnungsgrundlage dienen.

Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam erfasst, sondern in der Bilanzposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ ausgewiesen.

Nicht realisierte Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn sie zum Jahresende die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung erfassten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. Nicht realisierte Verluste aus einem Wertpapier, einer Währung oder Gold werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapieren, Währungen oder Gold verrechnet. Sind nicht realisierte Verluste in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen, dann werden die durchschnittlichen Anschaffungskosten der jeweiligen Position durch Neuberechnung zum Wechselkurs bzw. Marktpreis zum Jahresultimo herabgesetzt. Nicht realisierte Verluste aus Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasst und in den Folgejahren abgeschrieben.

Verluste aus Wertminderung werden der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt und werden in den folgenden Jahren nicht zurückgebucht, es sei denn, die Wertminderung verringert sich und die Verringerung kann einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verzeichnet wurde.

Agio- oder Disagiobeträge bei Wertpapieren werden über die Restlaufzeit der Wertpapiere abgeschrieben.

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen sind Geschäfte, bei denen die EZB im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung Vermögenswerte verkauft (Repo-Geschäft) bzw. kauft (Reverse-Repo-Geschäft) oder gegen Überlassung von Sicherheiten Kredite gewährt.

Bei einem Repo-Geschäft verkauft die EZB Wertpapiere und verpflichtet sich gleichzeitig, diese Wertpapiere an einem bestimmten Termin zu einem vereinbarten Preis wieder vom Geschäftspartner zurückzukaufen. Repo-Geschäfte werden als besicherte Einlagen auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Alle im Rahmen einer solchen Rückkaufsvereinbarung verkauften Wertpapiere verbleiben in der Bilanz der EZB.

Bei einem Reverse-Repo-Geschäft kauft die EZB Wertpapiere und verpflichtet sich gleichzeitig, diese Wertpapiere an einem bestimmten Termin zu einem vereinbarten Preis dem Geschäftspartner wieder zu verkaufen. Reverse-Repo-Geschäfte werden als besicherte Kredite auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, sind jedoch nicht im Wertpapierbestand der EZB enthalten.

Befristete Transaktionen im Rahmen eines Programms, das von einem Spezialinstitut angeboten wird (einschließlich Wertpapierleihgeschäfte), werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn sie mit Barmitteln besichert sind und diese Barmittel noch nicht angelegt wurden.

Außerbilanzielle Geschäfte

Währungsinstrumente, namentlich Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden zur Berechnung von Wechselkursgewinnen und -verlusten in die Netto-Fremdwährungsposition einbezogen.

Zinsinstrumente werden einzeln bewertet. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen der offenen Zinsterminkontrakte sowie Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Die Bewertung von Wertpapiertermingeschäften und von Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, beruht auf allgemein anerkannten Bewertungsmethoden, bei denen festgestellte Marktpreise und -kurse sowie die Diskontierungsfaktoren vom Abwicklungs- bis zum Bewertungstag herangezogen werden.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva werden Sachverhalte berücksichtigt, die in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag eingetreten sind, an dem das Direktorium die Übermittlung des erweiterten Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zwecks Feststellung genehmigt, soweit diese Sachverhalte als wesentlich für die Darstellung der Aktiva und Passiva in der Bilanz erachtet werden.

Wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die keine Auswirkungen auf die Darstellung der Aktiva und Passiva in der Bilanz haben, werden in den Erläuterungen angeführt.

Intra-ESZB-Salden/Intra-Eurosystem-Salden

Intra-ESZB-Salden resultieren in erster Linie aus grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union (EU), die in Zentralbankgeld in Euro abgewickelt werden. Diese Transaktionen werden in den meisten Fällen von privaten Wirtschaftssubjekten (d. h. Kreditinstituten, Unternehmen oder Privatpersonen) veranlasst. Sie werden über TARGET2 – das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem – abgewickelt und führen zu bilateralen Salden auf den TARGET2-Konten der Zentralbanken der EU. Diese bilateralen Salden werden täglich verrechnet und der EZB zugewiesen, sodass jede nationale Zentralbank (NZB) eine einzige bilaterale Nettoposition – ausschließlich gegenüber der EZB – aufweist. Von der EZB durchgeführte und über TARGET2 abgewickelte Zahlungen wirken sich ebenfalls auf die einzelnen bilateralen Nettopositionen aus. Diese Positionen in den Büchern der EZB entsprechen der Nettoforderung bzw. Nettoverbindlichkeit jeder einzelnen NZB gegenüber dem übrigen Europäischen System der Zentralbanken (ESZB). Die Intra-Eurosystem-Salden der NZBen des Euroraums gegenüber der EZB, die sich aus ihrer Teilnahme an TARGET2 ergeben, sowie sonstige auf Euro lautende Intra-Eurosystem-Salden (z. B. Gewinnvorauszahlung der EZB an die NZBen) werden in der Bilanz der EZB als saldierte Forderungen bzw. Verbindlichkeiten entweder unter „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ oder „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“ ausgewiesen. Intra-ESZB-Salden der nicht dem Eurosystem angehörenden NZBen gegenüber der EZB, die sich aus ihrer Teilnahme an TARGET2[25] ergeben, werden unter „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ erfasst.

Aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems resultierende Intra-Eurosystem-Salden werden als Gesamtnettoforderung unter „Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems“ ausgewiesen (siehe „Banknotenumlauf“ unten).

Intra-Eurosystem-Salden, die sich aus der Übertragung von Währungsreserven an die EZB im Zuge des Beitritts von NZBen zum Eurosystem ergeben, lauten auf Euro und werden unter „Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven“ erfasst.

Sachanlagen

Sachanlagen einschließlich immaterieller Anlagewerte, aber ohne Grundstücke und Kunstwerke, werden zu Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt. Grundstücke und Kunstwerke werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Das Hauptgebäude der EZB wird zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen und etwaiger Wertminderung bewertet. Was die Abschreibung des EZB-Hauptgebäudes betrifft, so werden die Kosten den entsprechenden Kategorien von Sachanlagen zugeordnet, die wiederum entsprechend ihrer jeweiligen geschätzten Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Abschreibungen werden, beginnend mit dem Quartal, das auf den Zeitpunkt der Nutzungsbereitschaft folgt, linear über die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer vorgenommen. Nachfolgend ist die jeweilige Nutzungsdauer für die wichtigsten Kategorien von Sachanlagen aufgeführt:

Beim aktivierten Herstellungsaufwand für die derzeit angemieteten Räumlichkeiten der EZB wurde die Abschreibungsdauer so angepasst, dass etwaige Ereignisse, die sich auf die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer der betreffenden Sachanlage auswirken, Berücksichtigung finden.

Die EZB überprüft ihr Hauptgebäude und ihre Nutzungsrechte im Zusammenhang mit den Bürogebäuden (siehe „Leasingverhältnisse“ unten) jährlich auf Wertminderung gemäß dem International Accounting Standard (IAS) 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“. Wenn ein Hinweis auf eine Wertminderung festgestellt und bestimmt wird, dass der Vermögenswert im Wert gemindert sein könnte, wird der erzielbare Betrag geschätzt. Verluste aus Wertminderung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn der erzielbare Betrag unter dem Nettobuchwert liegt.

Sachanlagen mit einem Anschaffungswert von unter 10 000 € werden im Jahr des Erwerbs abgeschrieben.

Sachanlagen, welche die Aktivierungskriterien erfüllen, sich aber derzeit noch in Bau oder in Entwicklung befinden, werden in der Position „In Bau befindliche Anlagen“ erfasst. Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsbereitschaft werden die diesbezüglichen Beträge umgebucht und unter Sachanlagen ausgewiesen.

Leasingverhältnisse

Bei Leasingverhältnissen im Zusammenhang mit Sachanlagen werden die damit verbundenen Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten ab dem Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses in der Bilanz jeweils unter „Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte“ bzw. „Sonstiges“ (Verbindlichkeiten) erfasst. Bei Mietverträgen, die den Kapitalisierungskriterien entsprechen, der betreffende Vermögenswert aber noch im Bau oder in der Anpassung ist, werden die vor dem Mietbeginn angefallenen Kosten unter der Position „Im Bau befindliche Anlagen“ erfasst. Die damit verbundenen Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten werden unter den entsprechenden Anlagepositionen erfasst, sobald der Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht (Leasingbeginn).

Nutzungsrechte werden zu Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt. Außerdem unterliegen Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Bürogebäuden Wertminderungen (für mehr Informationen zum jährlichen Werthaltigkeitstest siehe „Sachanlagen“ oben). Abschreibungen werden beginnend mit der Laufzeit des Leasingverhältnisses linear berechnet, entweder bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Nutzungsrechts oder bis zum Ende des Leasingverhältnisses, je nachdem, was früher eintritt.

Die Leasingverbindlichkeit wird zunächst zum Barwert künftiger Leasingzahlungen bewertet (Zusammensetzung nur aus Leasingkomponenten), abgezinst anhand des Grenzfremdkapitalzinssatzes. Danach wird die Leasingverbindlichkeit zum fortgeführten Einstandswert unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Der damit verbundene Zinsaufwand wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „Sonstige Zinsaufwendungen“ erfasst. Kommt es aufgrund einer Veränderung bei einem Index oder einer anderen Neubewertung des bestehenden Vertrags zu einer Änderung der künftigen Leasingzahlungen, so wird die Leasingverbindlichkeit neu bewertet. Jede derartige Neubewertung führt zu einer entsprechenden Anpassung des Buchwerts des Nutzungsrechts.

Kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Dauer von bis zu 12 Monaten und Leasingverhältnisse in Bezug auf geringwertige Vermögenswerte, d. h. unter 10 000 €, (im Einklang mit dem Schwellenwert für die Erfassung von Sachanlagen) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendungen erfasst.

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen sowie Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die EZB unterhält für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Direktoriumsmitglieder und die bei der EZB beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsgremiums leistungsorientierte Versorgungspläne.

Der Versorgungsplan für die Belegschaft wird über einen eigenen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert. Die Pflichtbeiträge der EZB und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden in der leistungsorientierten Säule des Plans ihren Niederschlag. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen einer beitragsorientierten Säule auf freiwilliger Basis zusätzliche Beiträge leisten, um Ansprüche auf zusätzliche Leistungen zu erwerben.[26] Diese zusätzlichen Leistungen richten sich nach der Höhe der freiwillig gezahlten Beiträge und der mit diesen Beiträgen erzielten Investitionserträge.

Für Direktoriumsmitglieder und die bei der EZB beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsgremiums bestehen Vereinbarungen ohne Fondsdeckung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie andere langfristig fällige Leistungen. Für die Belegschaft bestehen ebenfalls Vereinbarungen ohne Fondsdeckung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Pensionsbezüge) sowie andere langfristig fällige Leistungen und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen
Die Verbindlichkeit, die hinsichtlich der leistungsorientierten Versorgungspläne einschließlich anderer langfristig fälliger Leistungen und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Bilanz unter „Sonstiges“ (Verbindlichkeiten) ausgewiesen wird, entspricht dem Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung zum Bilanzstichtag abzüglich des beizulegenden Zeitwerts des zur Finanzierung der betreffenden Verpflichtung eingesetzten Planvermögens.

Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung wird jährlich von unabhängigen Aktuaren auf Basis des Anwartschaftsbarwertverfahrens berechnet. Zur Ermittlung des Barwerts werden die geschätzten künftigen Zahlungsströme abgezinst, wobei der verwendete Zinssatz anhand der am Bilanzstichtag geltenden Marktrenditen erstklassiger Euro-Unternehmensanleihen mit ähnlicher Fälligkeit bestimmt wird.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste können infolge erfahrungsbedingter Anpassungen (Abweichungen der Ist-Werte von den getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen) entstehen oder aus Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen resultieren.

Nettoaufwand für leistungsorientierte Versorgungspläne
Der Nettoaufwand für leistungsorientierte Versorgungspläne unterteilt sich in Komponenten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, und Neubewertungen in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in der Bilanz unter „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ erfasst werden.

Der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende Nettobetrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  1. dem laufenden Dienstzeitaufwand (dem Barwert der im Berichtsjahr erworbenen Leistungsansprüche)
  2. dem aus Planänderungen resultierenden nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand
  3. der Nettoverzinsung zum Abzinsungssatz der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen sowie
  4. den Neubewertungen bezüglich anderer langfristig fälliger Leistungen und gegebenenfalls Leistungen langfristiger Art aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt.

Der unter „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ ausgewiesene Nettobetrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  1. versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus der leistungsorientierten Verpflichtung
  2. den tatsächlichen Erträgen aus dem Planvermögen abzüglich der Beträge, die in der Nettoverzinsung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen enthalten sind, sowie
  3. einer etwaigen Veränderung bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze abzüglich der Beträge, die in der Nettoverzinsung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen enthalten sind.

Die diesbezüglichen Beträge werden jährlich von unabhängigen Aktuaren bewertet und im Jahresabschluss entsprechend ausgewiesen.

Banknotenumlauf

Die EZB sowie die NZBen des Euroraums, die zusammen das Eurosystem bilden, sind mit der Ausgabe von Euro-Banknoten betraut.[27] Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird jeweils am letzten Arbeitstag im Monat entsprechend dem Banknoten-Verteilungsschlüssel auf die Zentralbanken des Eurosystems verbucht.[28]

Der auf die EZB entfallende Anteil am gesamten Euro-Banknotenumlauf in Höhe von 8 % wird auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Banknotenumlauf“ ausgewiesen. Dieser Position stehen entsprechende Forderungen an die NZBen gegenüber. Diese Forderungen werden verzinst[29] und in der Unterposition „Intra-Eurosystem-Forderungen: Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems“ ausgewiesen (siehe „Intra-ESZB-Salden/Intra-Eurosystem-Salden“ oben). Die Zinserträge aus diesen Forderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Position „Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems“ erfasst.

Gewinnvorauszahlung

Ein Betrag in Höhe der Summe der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte aus den zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren, die im Rahmen a) des Programms für die Wertpapiermärkte, b) des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, c) des Programms zum Ankauf von Asset-Backed Securities, d) des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors und e) des Pandemie-Notfallankaufprogramms erworben wurden, wird im Januar des Folgejahres im Wege einer Gewinnvorauszahlung verteilt, sofern der EZB-Rat keine anderslautende Entscheidung trifft.[30] Der Betrag wird in voller Höhe ausgezahlt, es sei denn, er liegt über dem Jahresüberschuss der EZB. Außerdem kann der EZB-Rat beschließen, der Rückstellung für finanzielle Risiken Mittel zuzuführen. Der EZB-Rat kann zudem beschließen, den im Januar auszuschüttenden Betrag der Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf um den Betrag der Kosten der EZB für die Banknotenausgabe und -bearbeitung zu kürzen.

Neuklassifizierungen

Gemäß Artikel 21 der ESZB-Satzung kann die EZB als Fiskalagent für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden. In diesem Zusammenhang akzeptiert die EZB Einlagen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility – EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism – ESM), die im Erweiterten Jahresabschluss 2019 unter der Position „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen wurden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2020 änderte Eurostat die statistische Sektorzuordnung dieser Institute von „Sonstige Finanzintermediäre“ in „Öffentliche Haushalte“.[31] Infolgedessen werden die entsprechenden Beträge unter der Position „Öffentliche Haushalte“ ausgewiesen.

Die Vergleichsbeträge für 2019 wurden wie folgt angepasst:

Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen

Im Jahr 2020 gab es keine Änderungen bezüglich der von der EZB angewandten Rechnungslegungsgrundsätze.

Sonstiges

Als externer Rechnungsprüfer der EZB wurde für den Fünfjahreszeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres 2022 die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) bestellt. Die Bestellung erfolgte gemäß Artikel 27 der ESZB-Satzung auf Empfehlung des EZB-Rats mit Billigung durch den Rat der EU. Dieser Fünfjahreszeitraum kann um zwei weitere Geschäftsjahre verlängert werden.

2.4 Erläuterungen zur Bilanz

Erläuterung 1 – Gold und Goldforderungen

Am 31. Dezember 2020 hielt die EZB 16 229 522 Unzen[32] Feingold, deren Marktwert sich auf 25 056 Mio € belief (2019: 21 976 Mio €). 2020 wurden keine Goldtransaktionen durchgeführt, daher blieben die Bestände der EZB gegenüber dem 31. Dezember 2019 unverändert. Die Zunahme des Euro-Gegenwerts dieser Bestände war auf den Anstieg des Goldpreises in Euro im Berichtsjahr zurückzuführen (siehe „Gold, Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“ sowie Erläuterung 15 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“).

Erläuterung 2 – Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

Erläuterung 2.1 – Forderungen an den IWF

In dieser Position werden die Bestände der EZB an SZR zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen. Sie belief sich auf 680 Mio € (2019: 710 Mio €). Die Position ergibt sich aus Transaktionen des Internationalen Währungsfonds (IWF), der von der EZB autorisiert ist, in ihrem Namen innerhalb einer vereinbarten Bandbreite SZR gegen Euro zu kaufen bzw. zu verkaufen. Bilanztechnisch werden SZR wie Fremdwährungen behandelt (siehe „Gold, Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“). Der Rückgang des Euro-Gegenwerts der Bestände der EZB an SZR war auf die Abwertung des SZR gegenüber dem Euro im Berichtsjahr zurückzuführen.

Erläuterung 2.2 – Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva sowie Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

Diese beiden Positionen bestehen aus Guthaben bei Banken, Fremdwährungskrediten sowie Wertpapieranlagen in US-Dollar, japanischen Yen und chinesischen Renminbi.

Der Gesamtwert dieser Positionen ging im Jahr 2020 hauptsächlich aufgrund der Abwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro zurück.

Die Nettofremdwährungsbestände der EZB[33] waren zum 31. Dezember 2020 wie folgt:

Im Jahr 2020 fanden keine Interventionen am Devisenmarkt statt.

Erläuterung 3 – Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Erläuterung 3.1 – Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

Zum 31. Dezember 2020 umfasste diese Position eine Forderung in Höhe von 1 830 Mio € im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Liquiditätsfazilitäten zwischen dem Eurosystem und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Im Rahmen dieser Vereinbarungen stellt das Eurosystem Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Liquidität in Euro gegen notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung[34], damit diese bei Marktstörungen den Liquiditätsbedarf in Euro in ihrem jeweiligen Land decken und so das Risiko nachteiliger Spill-over-Effekte auf die Finanzmärkte und Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets so gering wie möglich halten können.

Erläuterung 4 – Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Zum 31. Dezember 2020 umfasste diese Position Giroeinlagen bei Geschäftspartnern mit Sitz im Euroraum in Höhe von 81 Mio € (2019: 109 Mio €).

Erläuterung 5 – Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Erläuterung 5.1 – Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zum 31. Dezember 2020 umfasste diese Position Wertpapiere, die die EZB im Rahmen der drei Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP), des Programms für die Wertpapiermärkte (SMP), des Programms zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP), des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) und des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) erworben hatte.

1) Weitere Zulassungskriterien für die spezifischen Programme finden sich in den Beschlüssen des EZB-Rates.
2) Nur öffentliche von fünf Schatzämtern des Euro-Währungsgebiets begebene Schuldverschreibungen wurden im Rahmen des SMP erworben.

3) Die EZB erwirbt keine Wertpapiere im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP).
4) Für die von der griechischen Regierung begebenen Wertpapiere wurde eine Ausnahmeregelung von den Zulassungskriterien gewährt.

Im Jahr 2020 setzte das Eurosystem seine Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP)[35] in einem monatlichen Umfang von durchschnittlich 20 Mrd € fort. Im März 2020 beschloss der EZB-Rat, die Ankäufe von Vermögenswerten bis Jahresende um zusätzliche Nettoankäufe in einem vorläufigen Gesamtumfang von 120 Mrd € zu ergänzen. Der EZB-Rat geht davon aus, dass die Nettoankäufe so lange fortgesetzt werden, wie es für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist, und dass sie beendet werden, kurz bevor er mit der Erhöhung der EZB-Leitzinsen beginnt. Der EZB-Rat beabsichtigt außerdem, die Wiederanlage für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, und in jedem Fall so lange wie erforderlich fortzusetzen, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus hat das Eurosystem im März 2020 ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP)[36] mit einem anfänglichen Gesamtumfang von 750 Mrd € lanciert, um den allgemeinen geldpolitischen Kurs zu lockern und den ernsten Risiken der Corona-Pandemie (Covid-19) für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und die Aussichten des Euroraums entgegenzuwirken. Die Ankäufe umfassen alle im Rahmen des APP[37] zugelassenen Kategorien von Vermögenswerten und sollten anfänglich bis Ende 2020 fortgesetzt werden. Der EZB-Rat erhöhte den Gesamtumfang des PEPP im Juni 2020 um 600 Mrd € und im Dezember 2020 um weitere 500 Mrd €, sodass dieser insgesamt 1 850 Mrd € beträgt. Außerdem wurde der Zeithorizont für die Nettoankäufe mindestens bis Ende März 2022 und in jedem Fall so lange verlängert, bis die Corona-Krise nach Einschätzung des EZB-Rats überstanden ist. Zudem beabsichtigt der EZB-Rat, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere mindestens bis Ende 2023 wieder anzulegen. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios wird so gesteuert, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.

Die im Rahmen dieser Programme gekauften Wertpapiere werden zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen bewertet (siehe „Wertpapiere“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Nachfolgend sind die fortgeführten Anschaffungskosten der von der EZB gehaltenen Wertpapiere sowie deren Marktwert[38] (der nicht in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und lediglich zu Vergleichszwecken angegeben wird) aufgeführt:

Durch die Tilgungen der Wertpapiere ist der amortisierte Anschaffungswert der im Rahmen des ersten und zweiten CBPP sowie im Rahmen des SMP gehaltenen Portfolios gesunken.

Der EZB-Rat beurteilt regelmäßig die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Wertpapieren, die im Rahmen dieser Programme gehalten werden.

Auf Basis der Daten zum Jahresende werden jährliche Werthaltigkeitstests durchgeführt und vom EZB-Rat verabschiedet. Im Rahmen dieser Tests werden Hinweise auf eine mögliche Wertminderung für jedes Programm separat geprüft. Bei Hinweisen auf eine mögliche Wertminderung werden zusätzliche Analysen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Cashflows aus den zugrunde liegenden Wertpapieren nicht durch eine Wertminderung beeinträchtigt wurden. Basierend auf den Ergebnissen der diesjährigen Werthaltigkeitstests stellte die EZB bei ihren im Jahr 2020 zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapierportfolios keine Verluste fest.

Erläuterung 6 – Intra-Eurosystem-Forderungen

Erläuterung 6.1 – Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

In dieser Position werden jene Forderungen der EZB an die NZBen des Euroraums erfasst, die sich im Zusammenhang mit der Verteilung der Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems ergeben (siehe „Banknotenumlauf“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“). Sie beliefen sich zum 31. Dezember 2020 auf 114 761 Mio € (2019: 103 420 Mio €). Die Zinszahlungen für diese Forderungen werden täglich zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz berechnet, der bei den Tenderoperationen des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte[39] Anwendung findet (siehe Erläuterung 23.2 „Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems“).

Erläuterung 7 – Sonstige Aktiva

Erläuterung 7.1 – Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Diese Aktiva umfassten zum 31. Dezember 2020 folgende Positionen:

Für das EZB-Hauptgebäude und die Nutzungsrechte an Bürogebäuden wurde zum Jahresende ein Werthaltigkeitstest durchgeführt; ein Wertminderungsaufwand wurde nicht erfasst.

Erläuterung 7.2 – Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Diese Position umfasst hauptsächlich das Eigenmittelportfolio der EZB, das vorwiegend Anlagen der finanziellen Mittel der EZB umfasst, namentlich das eingezahlte Kapital sowie die in den Rücklagen gehaltenen Beträge sowie die Rückstellungen für finanzielle Risiken. Er beinhaltet zudem 3 211 Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die zu den Anschaffungskosten von 42 Mio € ausgewiesen sind, und sonstige Giroeinlagen in Euro.

Diese Position setzt sich wie folgt zusammen:

Die im Jahr 2020 verzeichnete Nettozunahme dieser Position war hauptsächlich auf a) die Reinvestition der im Eigenmittelportfolio der EZB generierten Zinserträge und b) den Anstieg des Marktwerts der Wertpapiere in diesem Portfolio zurückzuführen.

Erläuterung 7.3 – Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

In dieser Position sind die Bewertungsänderungen der am 31. Dezember 2020 offenen Swap- und Termingeschäfte in Fremdwährung ausgewiesen (siehe Erläuterung 20 „Devisenswap- und Devisentermingeschäfte“). Die Bewertungsänderungen beliefen sich auf 388 Mio € (2019: 619 Mio €) und ergeben sich aus der Umrechnung dieser Geschäfte in ihren Euro-Gegenwert zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs gegenüber dem Euro-Gegenwert, der aus der Umrechnung der Geschäfte zu den Durchschnittskosten der jeweiligen Fremdwährung an diesem Tag resultiert (siehe „Außerbilanzielle Geschäfte“ sowie „Gold, Fremdwährungsforderungen und -Verbindlichkeiten“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Erläuterung 7.4 – Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Am 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 3 390 Mio € (2019: 2 572 Mio €). Sie umfasste vorwiegend abgegrenzte Kuponzinsen aus Wertpapieranlagen, einschließlich beim Erwerb gezahlter und noch ausstehender Zinsen, in Höhe von 2 757 Mio € (2019: 2 431 Mio €) (siehe Erläuterung 2.2 „Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva sowie Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet“, Erläuterung 5 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ und Erläuterung 7.2 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“).

Diese Position beinhaltete auch die für die Gebührenperiode 2020 fälligen Aufsichtsgebühren in Höhe von 514 Mio €. Dieser Betrag wird im zweiten Quartal 2021 eingezogen. Ab 2020 werden die Aufsichtsgebühren nachträglich auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.[40] Allerdings wurde die Höhe der Aufsichtsgebühren 2020 ein letztes Mal um einen aus dem vorangegangenen Gebührenzeitraum vorgetragenen Überschuss angepasst (siehe Erläuterung 26 – „Nettoerträge/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen“).

In dieser Position werden darüber hinaus a) abgegrenzte Erträge aus gemeinsamen Eurosystem-Projekten (siehe Erläuterung 28 – „Sonstige Erträge“), b) verschiedene Vorauszahlungen sowie c) abgegrenzte Zinserträge aus sonstigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Erläuterung 7.5 – Sonstiges

Am 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 1 970 Mio € (2019: 2 221 Mio €), und sie umfasste hauptsächlich die abgegrenzten Gewinnvorauszahlungen der EZB in Höhe von 1 260 Mio € (2019: 1 431 Mio €) (siehe „Gewinnvorauszahlung“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“ und Erläuterung 12.2 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“).

Sie enthielt zudem Salden in Höhe von 692 Mio € (2019: 757 Mio €) im Zusammenhang mit am 31. Dezember 2020 offenen Swap- und Termingeschäften in Fremdwährung. Diese Salden sind das Ergebnis der Umrechnung dieser Geschäfte in ihren Euro-Gegenwert zu den Durchschnittskosten der jeweiligen Währung am Bilanzstichtag gegenüber dem Euro-Gegenwert, zu dem die Transaktionen ursprünglich ausgewiesen wurden (siehe „Außerbilanzielle Geschäfte“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Erläuterung 8 – Banknotenumlauf

Der in dieser Position ausgewiesene Betrag entspricht dem Anteil der EZB (8 %) am gesamten Euro-Banknotenumlauf (siehe „Banknotenumlauf“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“). Er belief sich zum 31. Dezember 2020 auf 114 761 Mio € (2019: 103 420 Mio €).

Erläuterung 9 – Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Die Zentralbanken des Eurosystems können für ihre PSPP-Wertpapierleihgeschäfte Barsicherheiten akzeptieren, ohne dass diese Mittel reinvestiert werden müssen. Im Falle der EZB werden diese Geschäfte über ein Spezialinstitut abgewickelt. Die gleichen Bedingungen gelten für die PEPP-Bestände des öffentlichen Sektors.

Zum 31. Dezember 2020 belief sich der ausstehende Betrag dieser Wertpapierleihgeschäfte gegen Barsicherheiten mit Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet auf 2 559 Mio € (2019: 1 325 Mio €). Als Sicherheit erhaltene Barmittel wurden auf TARGET2-Konten übertragen. Da die Barmittel zum Jahresende noch nicht angelegt waren, wurden diese Transaktionen in der Bilanz ausgewiesen (siehe „Befristete Transaktionen“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).[41]

Erläuterung 10 – Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Erläuterung 10.1 Öffentlichen Haushalte

Zum 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 10 012 Mio € (2019: 18 198 Mio €) und umfasste Einlagen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) (siehe „Neuklassifizierungen“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Erläuterung 10.2 – Sonstige Verbindlichkeiten

Zum 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 3 688 Mio € (2019: 2 268 Mio €). Diese Position enthält von der EZB akzeptierte Einlagen oder Zahlungen von Mitgliedern oder für Mitglieder von EURO1 und RT1[42], die als Sicherungsfonds für EURO1 oder zur Unterstützung der Abwicklung in RT1 verwendet werden.

Erläuterung 11 – Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Zum 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 11 567 Mio € (2019: 7 245 Mio €). Die größte Komponente war ein Betrag in Höhe von 4 685 Mio € (2019: 3 271 Mio €), der TARGET2-Salden von NZBen außerhalb des Euroraums gegenüber der EZB umfasste (siehe „Intra-ESZB-Salden/Intra-Eurosystem-Salden“ im Abschnitt „Rechnungslegungsgrundsätze“). Der Anstieg dieser Salden im Jahr 2020 entspricht dem Netto-Zahlungsfluss von Kontoinhabern in Ländern des Euro-Währungsgebiets an Kontoinhaber in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die über TARGET2 abgewickelt werden.

Diese Position enthält zudem einen Betrag in Höhe von 3 457 Mio € (2019: 3 350 Mio €) aus dem unbefristeten wechselseitigen Währungsabkommen mit der Federal Reserve Bank of New York. Im Rahmen dieses Abkommens stellt das Federal Reserve System der EZB US-Dollar im Wege von Swapgeschäften zur Verfügung, um den Geschäftspartnern des Eurosystems kurzfristige Refinanzierung in US-Dollar bereitzustellen. Die EZB geht ihrerseits Back-to-back-Swapgeschäfte mit NZBen des Euro-Währungsgebiets ein, die die hieraus resultierenden Mittel nutzen, um mit Geschäftspartnern des Eurosystems liquiditätszuführende Geschäfte in US-Dollar in Form von befristeten Transaktionen durchzuführen. Die Back-to-back-Swapgeschäfte führen zu Intra-Eurosystem-Salden zwischen der EZB und den NZBen. Darüber hinaus erwachsen aus den mit dem Federal Reserve System und den NZBen des Euroraums durchgeführten Swapgeschäften Forderungen und Verbindlichkeiten aus Termingeschäften, die außerbilanziell erfasst werden (siehe Erläuterung 20 „Devisenswap- und Devisentermingeschäfte“).

Auf den verbleibenden Anteil dieser Position entfällt ein Betrag von 3 425 Mio € (2019: 625 Mio €) aus offenen PSPP-Wertpapierleihgeschäften und PEPP-Wertpapierleihgeschäften des öffentlichen Sektors mit Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, bei denen in Form von Barmitteln erhaltene Sicherheiten auf TARGET2-Konten übertragen wurden (siehe Erläuterung 9 – „Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet“).

Erläuterung 12 – Intra-Eurosystem-Forderungen

Erläuterung 12.1 – Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

In dieser Position sind die Verbindlichkeiten ausgewiesen, welche die EZB im Rahmen der Übertragung der Währungsreserven durch NZBen des Euroraums im Zuge des Beitritts der Notenbanken zum Eurosystem eingegangen ist. Gemäß Artikel 30.2 der Satzung des ESZB werden diese Beiträge entsprechend dem jeweiligen Anteil der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB festgesetzt. Nach a) der Erhöhung der Gewichtsanteile der NZBen des Euro-Währungsgebiets (die Währungsreserven an die EZB übertragen haben) am gezeichneten Kapital der EZB aufgrund des Ausscheidens der Bank of England aus dem ESZB und b) dem Beschluss des EZB-Rats, den Anteil der Beiträge der NZBen des Euroraums zu reduzieren, sodass der Gesamtbetrag der von ihnen bereits übertragenen Währungsreserven auf dem aktuellen Niveau verharrt, wurde die Verbindlichkeit aus dieser Übertragung leicht angepasst. Daraus resultierte ein leichter Rückgang um 0,2 Mio € zum 1. Februar 2020. Dieser Betrag wurde an die NZBen des Euroraums zurückgezahlt.

Die Verzinsung dieser Verbindlichkeiten wird auf Tagesbasis zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz berechnet, der bei den Tendern des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte Anwendung findet, vermindert um einen Abschlag für die unverzinsten Goldbestände (siehe Erläuterung 23.3 „Zinsaufwendungen aufgrund der Forderungen der NZBen aus übertragenen Währungsreserven“).

Erläuterung 12.2 – Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

2020 umfasst diese Position vorwiegend die TARGET2-Verrechnungssalden der NZBen des Euroraums gegenüber der EZB und die Verbindlichkeiten gegenüber den NZBen des Euroraums im Zusammenhang mit der Gewinnvorauszahlung der EZB (siehe „Intra-ESZB-Salden/Intra-Eurosystem-Salden“ bzw. „Gewinnvorauszahlung“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Der Anstieg der Netto-Verbindlichkeiten aus dem TARGET2-Zahlungsverkehr ist hauptsächlich auf die Nettoankäufe von Wertpapieren im Rahmen des PEPP und des APP zurückzuführen, die über TARGET2-Konten abgewickelt wurden (siehe Erläuterung 5 – „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“). Darüber hinaus trugen der Rückgang bei den von der EZB in ihrer Rolle als Fiskalagent akzeptierten Einlagen (siehe Erläuterung 10.1 „Öffentliche Haushalte“) und die Gewinnvorauszahlung der EZB für 2019 auch zum Anstieg der Verbindlichkeiten im Jahr 2020 bei. Dieser Anstieg wurde teilweise durch die Zinserträge aus zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapieren und den Zuwachs von in Form von Barmitteln erhaltenen Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte im Rahmen des PSPP und des PEPP des öffentlichen Sektors ausgeglichen (siehe Erläuterung 9 – „Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet“ und Erläuterung 11 – „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“).

Die Verzinsung von TARGET2-Positionen wird – mit Ausnahme von Salden aus Back-to-back-Swapgeschäften im Zusammenhang mit liquiditätszuführenden Transaktionen in US-Dollar – täglich zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz berechnet, der bei den Tenderoperationen des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte Anwendung findet.

Erläuterung 13 – Sonstige Verbindlichkeiten

Erläuterung 13.1 – Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

In dieser Position sind die Bewertungsänderungen der am 31. Dezember 2020 offenen Swap- und Termingeschäfte in Fremdwährung ausgewiesen (siehe Erläuterung 20 „Devisenswap- und Devisentermingeschäfte“). Die Bewertungsänderungen beliefen sich auf 636 Mio € (2019: 709 Mio €) und ergeben sich aus der Umrechnung dieser Geschäfte in ihren Euro-Gegenwert zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs gegenüber dem Euro-Gegenwert, der aus der Umrechnung der Geschäfte zu den Durchschnittskosten der jeweiligen Fremdwährung an diesem Tag resultiert (siehe „Außerbilanzielle Geschäfte“ sowie „Gold, Fremdwährungsforderungen und -Verbindlichkeiten“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Erläuterung 13.2 – Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Diese Position setzte sich zum 31. Dezember 2020 wie folgt zusammen:

Erläuterung 13.3 – Sonstiges

Am 31. Dezember 2020 belief sich diese Position auf 2 419 Mio € (2019: 2 188 Mio €). Sie enthielt Salden in Höhe von 507 Mio € (2019: 662 Mio €) im Zusammenhang mit zum 31. Dezember 2020 offenen Swap- und Termingeschäften in Fremdwährung (siehe Erläuterung 20 – „Devisenswap- und Devisentermingeschäfte“). Diese Salden waren das Ergebnis der Umrechnung dieser Geschäfte in ihren Euro-Gegenwert zu den Durchschnittskosten der jeweiligen Währungsposition am Bilanzstichtag gegenüber dem Euro-Gegenwert, zu dem die Transaktionen ursprünglich ausgewiesen wurden (siehe „Außerbilanzielle Geschäfte“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Sie enthält zudem eine Leasingverbindlichkeit in Höhe von 199 Mio € (2019: 232 Mio €) (siehe „Leasingverhältnisse“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“).

Zusätzlich war in dieser Position die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen der EZB im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie anderen langfristig fälligen Leistungen für ihre Mitarbeiter[43], Direktoriumsmitglieder und die bei der EZB beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsgremiums erfasst. Enthalten sind außerdem die Leistungen für Mitarbeiter der EZB aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Leistungen der EZB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen sowie Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bilanz
Die in der Bilanz unter „Sonstiges“ (Verbindlichkeiten) ausgewiesenen Beträge für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen sowie Leistungen für Mitarbeiter aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzten sich wie folgt zusammen:

Anmerkung: Die jeweiligen Beträge für das Direktorium und das Aufsichtsgremium werden in der Spalte „Leitungsgremien“ erfasst.

2020 umfasste der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung gegenüber der Belegschaft in Höhe von 3 034 Mio € (2019: 2 497 Mio €) Leistungen ohne Fondsdeckung in Höhe von 364 Mio € (2019: 323 Mio €) im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Pensionsbezüge), anderen langfristig fälligen Leistungen sowie Leistungen für Mitarbeiter aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung gegenüber den Direktoriumsmitgliedern und den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums in Höhe von 44 Mio € (2019: 39 Mio €) bezieht sich ausschließlich auf bestehende Vereinbarungen ohne Fondsdeckung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie andere langfristig fällige Leistungen.

Neubewertungen der Nettoschuld der EZB aus leistungsorientierten Versorgungsplänen in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in der Bilanz unter der Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung” erfasst. Die Verluste aus der Neubewertung unter dieser Passivposition beliefen sich 2020 auf 1 067 Mio € (2019: 749 Mio €) (siehe Erläuterung 15 – „Ausgleichsposten aus Neubewertung“).

Veränderung der leistungsorientierten Verpflichtung, des Planvermögens und der Ergebnisse aus Neubewertung
Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung änderte sich wie folgt:

Anmerkung: Die jeweiligen Beträge für das Direktorium und das Aufsichtsgremium werden in der Spalte „Leitungsgremien“ erfasst.
1) Saldo inklusive Pflichtbeiträge und Transfers in die/aus den Pläne(n). Die Pflichtbeiträge der Mitarbeiter belaufen sich auf 7,4 % des Grundgehalts, die der EZB auf 20,7 % des Grundgehalts.

Die für 2020 insgesamt ausgewiesenen Verluste aus der Neubewertung der leistungsorientierten Verpflichtung in Höhe von 363 Mio € waren in erster Linie auf den Anstieg des Satzes für künftige Pensionserhöhungen von 1,0 % (2019) auf 1,7 % (2020) zurückzuführen. Darüber hinaus sank der Abzinsungssatz für die Bewertung weiter von 1,2 % (2019) auf 1,1 % (2020).

Der beizulegende Zeitwert des Mitarbeiter-Planvermögens in der leistungsorientierten Säule änderte sich 2020 wie folgt:

Die in Bezug auf das Planvermögen verzeichneten Gewinne aus der Neubewertung für 2020 spiegelten die Tatsache wider, dass die tatsächlichen Erträge der Fondsanteile höher ausfielen als die angenommenen Zinserträge aus dem Planvermögen, die auf dem angenommen Abzinsungssatz beruhten.

Folgende Veränderungen ergaben sich im Jahr 2020 bei den Ergebnissen aus der Neubewertung:

Gewinn- und Verlustrechnung
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung für 2020 ausgewiesenen Beträge setzten sich wie folgt zusammen:

Anmerkung: Die jeweiligen Beträge für das Direktorium und das Aufsichtsgremium werden in der Spalte „Leitungsgremien“ erfasst.

Der laufende Dienstzeitaufwand erhöhte sich 2020 auf 142 Mio € (2019: 92 Mio €), was hauptsächlich auf den Rückgang des Abzinsungssatzes von 2,3 % (2018) auf 1,2 % (2019) zurückzuführen war.[44]

Grundlegende Annahmen
Die hier aufgeführten Bewertungen beruhen auf unabhängigen versicherungsmathematischen Annahmen, die vom Direktorium für Bilanzierungs- und Offenlegungszwecke gebilligt wurden. Die Berechnung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anderen langfristig fälligen Leistungen beruht in erster Linie auf den nachfolgend dargelegten Annahmen:

1) Diese Annahmen wurden zur Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung der EZB, die durch Vermögenswerte mit zugrunde liegender Kapitalgarantie finanziert wird, herangezogen.
2) Auch künftige individuelle Gehaltserhöhungen von bis zu 1,8 % pro Jahr (abhängig vom Alter der Mitglieder des Versorgungsplans) werden berücksichtigt.

3) Gemäß den Vorschriften des Versorgungsplans der EZB werden die Pensionen jährlich erhöht. Fällt die allgemeine Gehaltsanpassung der EZB-Mitarbeiter geringer aus als die Inflationsrate, so erfolgen die Pensionserhöhungen im Einklang mit der allgemeinen Gehaltsanpassung. Übersteigt die allgemeine Gehaltsanpassung die Inflationsrate, so wird Erstere zur Festlegung der Pensionserhöhung herangezogen, sofern die Finanzlage der EZB-Versorgungspläne eine solche Anhebung zulässt.

Erläuterung 14 – Rückstellungen

Diese Position umfasst hauptsächlich eine Rückstellung für finanzielle Risiken, die dem Ausgleich künftiger realisierter und nicht realisierter Verluste dient. Dabei entscheidet der EZB-Rat über etwaige Auflösungen der Rückstellung. Der Umfang und die Notwendigkeit dieser Rückstellung werden jährlich geprüft. Dies erfolgt auf Basis einer entsprechenden Risikoanalyse der EZB und unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren. Der Umfang darf zusammen mit dem allgemeinen Reservefonds der EZB den Wert des von den NZBen des Euroraums eingezahlten Kapitals nicht übersteigen.

Der EZB-Rat beschloss, der Rückstellung der EZB für finanzielle Risiken zum 31. Dezember 2020 einen Betrag von 48 Mio € zuzuführen. Dabei wurden die Ergebnisse der Bewertung der finanziellen Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist, und die maximal zulässige Obergrenze dieser Rückstellung berücksichtigt. Durch diese Zuführung verringerte sich der Nettogewinn der EZB für 2020 auf 1 643 Mio €. Die Rückstellung erhöhte sich auf 7 584 Mio €, was dem Wert der von den NZBen des Euroraums eingezahlten Kapitalanteile entspricht.

Diese Position enthält zudem Rückstellungen für Sachaufwendungen in Höhe von 57 Mio € (2019: 50 Mio €).

Erläuterung 15 – Ausgleichsposten aus Neubewertung

Diese Position enthält in erster Linie Neubewertungssalden, die sich aus buchmäßigen Gewinnen aus Forderungen, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Geschäften ergeben (siehe „Ergebnisermittlung“, „Gold, Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten“, „Wertpapiere“ und „Außerbilanzielle Geschäfte“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“). Er beinhaltet außerdem die Neubewertungen der Nettoschuld der EZB aus leistungsorientierten Versorgungsplänen in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen sowie Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“ sowie Erläuterung 13.3 „Sonstiges“).

Der Rückgang der Ausgleichsposten aus Neubewertung ist im Wesentlichen auf die Abwertung des US-Dollar und des japanischen Yen gegenüber dem Euro im Jahr 2020 zurückzuführen. Dieser Rückgang wurde teilweise durch einen Anstieg des Ausgleichspostens aus Neubewertung für Gold aufgrund des Anstiegs des Goldpreises im Jahr 2020 ausgeglichen.

Im Folgenden sind die Wechselkurse aufgeführt, die für die Neubewertung zum Jahresende herangezogen wurden:

Erläuterung 16 – Kapital und Rücklagen

Erläuterung 16.1 – Kapital

Anpassung des Kapitalschlüssels der EZB
Gemäß Artikel 29 der Satzung des ESZB werden die den NZBen zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB gemäß den Anteilen der jeweiligen Mitgliedstaaten an der Gesamtbevölkerung bzw. am Bruttoinlandsprodukt der EU gewichtet.[45] Diese Gewichte werden alle fünf Jahre und immer dann angepasst, wenn sich die Zusammensetzung der NZBen, die zum Kapital der EZB beitragen, d. h. der NZBen der EU-Mitgliedstaaten, ändert. Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 und des daraus resultierenden Ausscheidens der Bank of England aus dem ESZB wurden die den verbleibenden NZBen zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wie folgt angepasst:

Kapital der EZB
Das gezeichnete Kapital der EZB beläuft sich auf 10 825 Mio €. Die EZB beließ ihr gezeichnetes Kapital nach dem Ausscheiden der Bank of England aus dem ESZB unverändert. Der Anteil der Bank of England am gezeichneten Kapital der EZB, der 14,3 % betrug, wurde sowohl auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets als auch auf die verbleibenden NZBen außerhalb des Euroraums aufgeteilt.

Die Höhe des eingezahlten Kapitals der EZB beträgt 2020 unverändert 7 659 Mio €, da die verbleibenden NZBen das von der ausgeschiedenen Bank of England eingezahlte Kapital in Höhe von 58 Mio € ausgeglichen haben. Im Laufe der nächsten zwei Jahre werden die NZBen des Euroraums ihre infolge des Ausscheidens der Bank of England aus dem ESCB erhöhten Anteile am Kapital der EZB in zwei jährlichen Raten in voller Höhe einzahlen. Als Folge wird das eingezahlte Kapital der EZB von 7 659 Mio € (2020) auf 8 270 Mio € (2021) bzw. auf 8 880 Mio € (2022) ansteigen.

2.5 Außerbilanzielle Geschäfte

Erläuterung 17 – Wertpapierleihprogramme

Im Rahmen der Eigenmittelverwaltung hat die EZB eine Vereinbarung über ein Wertpapierleihprogramm getroffen. Dabei nimmt sie die Dienste eines Spezialinstituts in Anspruch, das in ihrem Auftrag Wertpapierleihgeschäfte durchführt.

Ferner hat die EZB in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des EZB-Rats ihre Bestände an Wertpapieren, die im Rahmen des ersten, zweiten und dritten CBPP, des PSPP und des PEPP erworben wurden, sowie ihre Bestände an Wertpapieren, die im Rahmen des SMP erworben wurden und auch für einen Ankauf im Rahmen des PSPP zugelassen sind, für Wertpapierleihgeschäfte zur Verfügung gestellt.[46]

Diese Wertpapierleihgeschäfte werden in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst, es sei denn, sie werden gegen Barsicherheiten abgewickelt, die bis zum Jahresende noch nicht angelegt worden sind.[47] Derartige Wertpapierleihgeschäfte mit einem Volumen von 17 214 Mio € (2019: 10 076 Mio €) waren zum 31. Dezember 2020 offen. 12 615 Mio € hiervon (2019: 5 502 Mio €) standen mit der Leihe von Wertpapieren im Zusammenhang, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden.

Erläuterung 18 – Zinsfutures

Zum 31. Dezember 2020 waren die folgenden Fremdwährungsgeschäfte, ausgewiesen zu Marktkursen am Jahresende, offen:

Diese Geschäfte wurden im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven der EZB durchgeführt.

Erläuterung 19 – Zinsswaps

Zum 31. Dezember 2020 gab es keine offenen Zinsswap-Geschäfte. Ende 2019 waren hingegen Zinsswap-Geschäfte mit einem Nominalwert von 703 Mio € offen, ausgewiesen zu Marktkursen am Jahresende. Solche Geschäfte werden im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven der EZB durchgeführt.

Erläuterung 20 – Devisenswap- und Devisentermingeschäfte

Verwaltung der Währungsreserven
2020 wurden im Rahmen der Verwaltung der Währungsreserven der EZB Devisenswap- und Devisentermingeschäfte durchgeführt. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus diesen Transaktionen, die zum Donnerstag, 31. Dezember 2020 offen waren, werden wie folgt zu Marktkursen am Jahresende ausgewiesen:

Liquiditätszuführende Swap-Vereinbarungen
Die EZB verfügt über gegenseitige Swap-Vereinbarungen mit der Bank of Canada, der Bank of England, der Bank of Japan, der Federal Reserve Bank of New York, der Schweizerischen Nationalbank und der People’s Bank of China. Diese Swap-Vereinbarungen ermöglichen die Bereitstellung von a) Liquidität in einer der jeweiligen Währungen der vorgenannten Zentralbanken an Banken des Euro-Währungsgebiets oder b) Euro-Liquidität an Finanzinstitute in den jeweiligen Ländern der vorgenannten Zentralbanken. Darüber hinaus bestehen Swap-Vereinbarungen mit der Bulgarischen Nationalbank, der Hrvatska Narodna Banka, der Danmarks Nationalbank und der Sveriges Riksbank für die Bereitstellung von Liquidität an Finanzinstitute in ihren jeweiligen Ländern. Mit den vorstehenden Vereinbarungen soll ein möglicher Liquiditätsbedarf gedeckt werden, um potenziellen Marktstörungen entgegenzuwirken.

Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Liquidität in US-Dollar an Geschäftspartner des Eurosystems entstanden auf US-Dollar lautende Forderungen und Verbindlichkeiten, die 2021 fällig wurden (siehe Erläuterung 11 – „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“).

Erläuterung 21 – Verwaltung der Anleihe- und Darlehensgeschäfte

Die EZB war auch 2020 für die Verwaltung der Anleihe- und Darlehensgeschäfte zuständig, die von der EU im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands und des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossen wurden, ebenso für die Kreditrahmenvereinbarung für Griechenland und die Verwaltung von Zahlungen im Zusammenhang mit zwei EFSF-Krediten.

Als Antwort auf die Covid-19-Pandemie gewährte die EU zudem Darlehen an Mitgliedstaaten. Dies geschah im Rahmen ihres neuen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency – SURE). Die EZB und die NZBen der Mitgliedstaaten, denen ein Darlehen gewährt wurde, unterstützten die Europäische Kommission bei der Verwaltung dieser Darlehen.

Im Jahr 2020 verarbeitete die EZB Zahlungen im Zusammenhang mit allen vorgenannten Transaktionen.

Erläuterung 22 – Eventualverbindlichkeiten aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Eine Reihe von Einlegern, Aktionären und Anleihegläubigern zyprischer Kreditinstitute reichte mehrere Klagen gegen die EZB und andere EU-Organe ein. Die Kläger brachten vor, dass sie infolge von Handlungen, die ihrer Ansicht nach 2013 zur Umstrukturierung dieser Kreditinstitute im Zusammenhang mit dem Finanzhilfeprogramm für Zypern führten, finanzielle Verluste erlitten hätten. Zwei dieser als Musterverfahren bezeichneten Klagen wurden 2018 vom Gericht der EU im Grundsatz abgewiesen. Gegen diese Urteile wurden von den Klägerinnen und Klägern und dem Rat Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Gericht der EU die von den Klägerinnen und Klägern in erster Instanz gegen diese beiden Musterverfahren eingelegten Rechtsmittel zurück und bestätigte damit die Urteile des Gerichts der EU (von 2018), mit denen die gegen die EZB gerichteten Schadenersatzklagen abgewiesen wurden. Bei allen anderen ähnlichen Verfahren, die ausgesetzt worden waren, dürfte das Urteil entsprechend dem endgültigen Ergebnis der Musterverfahren ausfallen, sodass die EZB auch diese Verfahren gewinnen sollte. Bereits im Jahr 2014 hatte das Gericht der EU zwölf vergleichbare Klagen in ihrer Gesamtheit als unzulässig abgewiesen, und der Europäische Gerichtshof hatte 2016 in den Rechtsmittelverfahren entweder die Unzulässigkeit bestätigt oder zugunsten der EZB geurteilt. Die Rolle der EZB im Prozess, der zum Abschluss des Finanzhilfeprogramms führte, beschränkte sich auf die Bereitstellung von fachlicher Beratung gemäß dem ESM-Vertrag in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission sowie auf die unverbindliche Stellungnahme zum Entwurf des zyprischen Abwicklungsgesetzes. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der EZB infolge dieser Gerichtsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gerichtsurteile in den vorgenannten Musterverfahren, keine Verluste entstehen.

2.6 Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Erläuterung 23 – Nettozinsertrag

Erläuterung 23.1 – Zinserträge aus Währungsreserven

Diese Position beinhaltet die im Zusammenhang mit den Netto-Währungsreserven der EZB angefallenen Zinserträge abzüglich der Zinsaufwendungen:

Der im Jahr 2020 verzeichnete Rückgang der Nettozinserträge insgesamt war hauptsächlich auf die geringeren Zinserträge aus dem US-Dollar-Portfolio zurückzuführen.

Erläuterung 23.2 – Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

In dieser Position werden die Zinserträge aus dem Anteil der EZB von 8 % an der gesamten Euro-Banknotenausgabe erfasst (siehe „Banknotenumlauf“ in Abschnitt 2.3 „Rechnungslegungsgrundsätze“ sowie Erläuterung 6.1 „Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems“). Im Jahr 2020 lagen diese Zinserträge bei null, weil der Hauptrefinanzierungssatz während des gesamten Jahres 0 % betrug.

Erläuterung 23.3 – Verzinsung der Forderungen der NZBen aus übertragenen Währungsreserven

In dieser Position werden die Zinsaufwendungen aufgrund der Forderungen der NZBen des Euroraums aus den an die EZB übertragenen Währungsreserven (siehe Erläuterung 12.1 „Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven“) ausgewiesen. Die Zinsaufwendungen lagen 2020 bei null, weil der Hauptrefinanzierungssatz während des gesamten Jahres 0 % betrug.

Erläuterung 23.4 – Sonstige Zinserträge und sonstige Zinsaufwendungen

Die Positionen sonstige Zinserträge und sonstige Zinsaufwendungen setzten sich 2020 wie folgt zusammen:

1) Die Nettozinserträge der EZB aus im SMP-Portfolio gehaltenen griechischen Staatsanleihen beliefen sich auf 50 Mio € (2019: 94 Mio €).

Erläuterung 24 – Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

Realisierte Nettogewinne aus Finanzoperationen setzten sich 2020 wie folgt zusammen:

Realisierte Kursgewinne (netto) schließen realisierte Gewinne und Verluste aus Wertpapieren, Zinsfutures und Zinsswaps ein. Hauptgrund für die realisierten Kursgewinne (netto) im Jahr 2020 waren höhere realisierte Kursgewinne in Bezug auf das US-Dollar-Portfolio. Diese waren auf die gegenüber 2019 niedrigeren Renditen auf US-Dollar-Wertpapiere zurückzuführen.

Erläuterung 25 – Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

Die Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen gestalteten sich 2020 wie folgt:

Die höheren Abschreibungen gegenüber 2019 waren auf die nicht realisierten Wechselkursverluste aus den Beständen in chinesischen Renminbi zurückzuführen. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten dieser Bestände wurden auf den Wechselkurs zum Jahresende 2020 abgeschrieben. Grund hierfür war die Abwertung der chinesischen Währung gegenüber dem Euro auf ein Niveau unter deren Durchschnittskosten.

Erläuterung 26 – Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

Im Jahr 2020 setzten sich die in dieser Position erfassten Erträge hauptsächlich aus Aufsichtsgebühren zusammen. Bei den Aufwendungen handelte es sich vor allem um Depotgebühren.

Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben
Um die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu decken, erhebt die EZB jährliche Gebühren von den beaufsichtigten Unternehmen. Nach der in diesem Jahr erfolgten Einführung der nachträglichen Rechnungsstellung im Rahmen des überarbeiteten Gebührenrahmens[48] basieren die Gebühren auf den tatsächlichen in dem jeweiligen Gebührenzeitraum angefallenen jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben, bereinigt um Beträge aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen, die an einzelne Banken zurückerstattet oder von diesen gezahlt wurden, einschließlich Zinseinnahmen aufgrund verspäteter Zahlungen.[49] Der aus dem vorangegangenen Gebührenzeitraum übertragene Überschuss wirkt sich 2020 ein letztes Mal auf den erhobenen Betrag aus. Die Aufsichtsgebühren für die einzelnen Banken werden jeweils im zweiten Quartal nach Ende des entsprechenden Jahres in Rechnung gestellt.

Basierend auf den tatsächlichen Ausgaben der EZB für ihre Aufsichtsaufgaben beliefen sich die Erträge aus Aufsichtsgebühren 2020 auf 535 Mio €. Allerdings belaufen sich die jährlichen Aufsichtsgebühren, die 2020 von den beaufsichtigten Unternehmen zu erheben sind, auf 514 Mio € (siehe Erläuterung 7.4 – „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“)[50]. Zuvor waren Bereinigungen um a) den aus dem Gebührenzeitraum 2019 vorgetragenen Überschuss von 22 Mio € und b) einen Betrag von 1 Mio € vorgenommen worden. Letzterer entspricht Nettorückerstattungen an einzelne Banken für vorangegangene Gebührenzeiträume sowie sonstigen Anpassungen, darunter Zinseinnahmen aufgrund verspäteter Zahlungen.

Die EZB ist außerdem berechtigt, Verwaltungssanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu verhängen, die gegen die EU-Bankenaufsichtsvorschriften (einschließlich Aufsichtsbeschlüsse der EZB) verstoßen. Die diesbezüglichen Einnahmen bleiben bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren unberücksichtigt. Sie werden stattdessen in der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB als Erträge erfasst und im Rahmen der Gewinnvorauszahlungen an die NZBen des Euroraums verteilt. Im Jahr 2020 ergaben sich keine Einkünfte aus Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen.

Die Erträge der EZB aus Aufsichtsaufgaben für das Jahr 2020 setzten sich somit wie folgt zusammen:

Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht ergeben sich aus der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie umfassen die direkten Ausgaben der für die EZB-Bankenaufsicht zuständigen Generaldirektionen und die relevanten Ausgaben, die sich aus Supportbereichen ergeben, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der EZB erforderlich sind. Dazu zählen Gebäudedienste, Personalmanagement, Verwaltung, Haushaltsplanung und Controlling, Rechnungswesen, Rechtsdienste, Kommunikations- und Übersetzungsdienste, Interne Revision, Statistik- und IT-Dienstleistungen.

Die tatsächlichen Gesamtausgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB, die über die jährlichen Aufsichtsgebühren gedeckt werden, betrugen im Jahr 2020 535 Mio € (2019: 537 Mio €). Grund für den leichten Rückgang insgesamt sind niedrigere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung durch externe Berater. Dies hängt in erster Linie mit dem Abschluss der gezielten Überprüfungen interner Modelle (Targeted Review of Internal Models – TRIM) zusammen. Zudem gab es weniger Geschäftsreisen, was auf eine erhebliche Straffung der vor Ort durchgeführten Aufsichtstätigkeiten angesichts der Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Diesen geringeren Kosten standen gestiegene Personalaufwendungen in fast gleicher Höhe gegenüber. Sie kamen durch den Anstieg der durchschnittlichen Anzahl der für die EZB-Bankenaufsicht tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zustande.

Erläuterung 27 – Erträge aus Aktien und Beteiligungen

Die Dividenden der Aktien, welche die EZB an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hält (siehe Erläuterung 7.2 „Sonstige Finanzanlagen“), werden in dieser Position ausgewiesen. 2020 ging keine Dividende ein (2019: 1 Mio €), da die Generalversammlung der BIZ den Vorschlag des Verwaltungsrats genehmigte, den Bilanzgewinn für den Zeitraum 2019/2020 vollständig einzubehalten.[51]

Erläuterung 28 – Sonstige Erträge

Im Jahr 2020 bestand diese Position vor allem aus den Beiträgen der NZBen des Euroraums zu Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit gemeinsamen Eurosystem-Projekten entstanden sind.

Erläuterung 29 – Personalaufwendungen

Die Personalaufwendungen setzten sich 2020 wie folgt zusammen:

1) Die Gehälter und Zulagen orientieren sich im Wesentlichen am Gehaltsschema der EU und sind mit diesem vergleichbar.

Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten)[52] betrug 3 923 (2019: 3 770), von denen 356 in Führungspositionen tätig waren (2019: 349).

Die Personalaufwendungen stiegen 2020 hauptsächlich aufgrund der höheren durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten der EZB sowie höheren Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Anwendung eines niedrigeren Abzinsungssatzes für die versicherungsmathematische Bewertung am Jahresende 2020 (siehe Erläuterung 13.3 – „Sonstiges“).

Vergütung des Direktoriums und des Aufsichtsgremiums
Die Mitglieder des Direktoriums und die bei der EZB beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsgremiums erhalten ein Grundgehalt und eine Residenzzulage. Dem Präsidenten der EZB wird anstatt einer Residenzzulage ein Amtssitz zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums erhalten außerdem eine Aufwandsentschädigung. Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank können Direktoriumsmitglieder und Mitglieder des Aufsichtsgremiums, je nach persönlicher Situation, Anspruch auf eine Haushalts- sowie eine Kinder- und Ausbildungszulage haben. Die auf das Gehalt erhobenen Steuern gehen an die EU; des Weiteren werden Beiträge für die Altersversorgung sowie für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung abgezogen. Zulagen sind steuerfrei und werden bei der Berechnung der Pensionsansprüche nicht berücksichtigt.

Die Grundgehälter der Mitglieder des Direktoriums und der bei der EZB beschäftigten Mitglieder des Aufsichtsgremiums (d. h. ohne die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden) im Jahr 2020 waren wie folgt:[53]

1) Frank Elderson trat sein Amt als Mitglied des Direktoriums am 15. Dezember 2020 an; seine Vergütung für die restlichen Tage des Monats Dezember ist in den Aufwendungen für 2021 berücksichtigt.
2) Ohne das Gehalt der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums (Sabine Lautenschläger bis Februar 2019 und Yves Mersch von Oktober 2019 bis zum 14. Dezember 2020), das zusammen mit dem der übrigen Mitglieder des Direktoriums ausgewiesen wird.

Die an die Mitglieder beider Leitungsgremien gezahlten Zulagen und der für sie gezahlte Beitrag der EZB zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung betrugen insgesamt 1 201 810 € (2019: 1 182 767 €).

Ehemalige Mitglieder beider Leitungsgremien erhalten gegebenenfalls für einen befristeten Zeitraum nach Ende ihrer Amtszeit Übergangsgelder. 2020 betrugen die diesbezüglichen Aufwendungen, damit zusammenhängende Familienzulagen sowie die Beiträge der EZB zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung ehemaliger Mitglieder beider Leitungsgremien 1 555 042 € (2019: 864 287 €). Der Anstieg dieser Übergangsgelder ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehrere Direktoriumsmitglieder die EZB 2019 und 2020 verlassen haben.

Die an ehemalige Mitglieder beider Leitungsgremien und deren Angehörige ausgezahlten Pensionen (inklusive Zulagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sowie die für sie geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung beliefen sich auf 928 149 € (2019: 1 848 157 €).[54]

Erläuterung 30 – Verwaltungsaufwendungen

Die Verwaltungsaufwendungen setzten sich 2020 wie folgt zusammen:

Der 2020 verzeichnete allgemeine Rückgang der Verwaltungsaufwendungen war in erster Linie auf geringere Aufwendungen für Unterstützung durch externe Berater („Externe Dienstleistungen“) und für Geschäftsreisen („Sonstige Aufwendungen“), die hauptsächlich im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben anfallen (siehe Erläuterung 26 – „Nettoerträge/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen“). Dieser Rückgang wurde teilweise durch höhere IT-bezogene Aufwendungen ausgeglichen. Diese sind aufgrund der hohen Nachfrage nach IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Telearbeit im Kontext der Corona-Pandemie angefallen.

Erläuterung 31 – Aufwendungen für Banknoten

Diese Aufwendungen ergeben sich vor allem aus dem grenzüberschreitenden Transport von Euro-Banknoten zur Belieferung der NZBen mit druckfrischen Geldscheinen sowie zwischen den NZBen zum Ausgleich von Engpässen durch Überschussbestände. Diese Kosten werden zentral von der EZB getragen.

3 Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Präsidentin und den Rat
der Europäischen Zentralbank

Frankfurt am Main

Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss der EZB 2020

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) für das am 31. Dezember 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Dieser ist im erweiterten Jahresabschluss der EZB enthalten und umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie sonstige Erläuterungen.

Nach unserer Einschätzung vermittelt der vorliegende Jahresabschluss gemäß den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen (siehe Beschluss (EU) 2016/2247 der EZB vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der EZB (EZB/2016/35), geänderte Fassung, der sich auf die Leitlinie (EU) 2016/2249 der EZB vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34), geänderte Fassung, stützt) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der EZB zum 31. Dezember 2020 und der finanziellen Ergebnisse ihrer Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung gemäß den International Standards on Auditing („ISA“) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind in Übereinstimmung mit den deutschen berufsrechtlichen Vorschriften, die für unsere Prüfung des Jahresabschlusses maßgeblich sind und die mit dem Verhaltenskodex für Berufsangehörige des International Ethics Standards Boards for Accountants („IESBA-Kodex“) in Einklang stehen, von der EZB unabhängig und haben unsere sonstigen Berufspflichten gemäß diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Sonstige Informationen

Das Direktorium der EZB („Direktorium“) ist für die im erweiterten Jahresabschluss der EZB enthaltenen sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle im erweiterten Jahresabschluss der EZB enthaltenen Informationen, mit Ausnahme des Jahresabschlusses der EZB und unseres Bestätigungsvermerks.

Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir hierzu keine Form von Schlussfolgerung hinsichtlich der Sicherheit ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob diese wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung des Direktoriums und der für die Überwachung des Jahresabschlusses Verantwortlichen

Das Direktorium ist für die Erstellung und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung des Jahresabschlusses gemäß den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen verantwortlich; diese Grundsätze sind im Beschluss (EU) 2016/2247 der EZB vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der EZB (EZB/2016/35), geänderte Fassung, dargelegt, der sich auf die Leitlinie (EU) 2016/2249 der EZB vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34), geänderte Fassung, stützt. Ferner ist das Direktorium für die internen Kontrollen verantwortlich, die nach seinem Ermessen für die Erstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist das Direktorium dafür verantwortlich, die Fähigkeit der EZB zur Unternehmensfortführung zu überprüfen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmensstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben sowie den Rechnungslegungsgrundsatz der Unternehmensfortführung anzuwenden.

Die für die Überwachung Verantwortlichen sind für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der EZB verantwortlich.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Zielsetzung ist es, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss insgesamt frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit den ISA durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Angabe stets aufdeckt. Falsche Angaben können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftige Gründe für die Erwartung bestehen könnten, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Im Rahmen der Abschlussprüfung gemäß den ISA üben wir während der gesamten Planung und Durchführung der Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Angaben nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Angaben oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
  • machen wir uns ein Bild von dem für die Abschlussprüfung maßgeblichen internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der EZB abzugeben;
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den Verantwortlichen angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sowie die Vertretbarkeit der von den Verantwortlichen dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
  • ziehen wir Schlussfolgerungen zur Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Unternehmensfortführung durch die Verantwortlichen und leiten aus den erlangten Prüfungsnachweisen ab, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der EZB zur Fortführung ihrer Tätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die entsprechenden Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil abzuändern. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise;
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau sowie den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben und, ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der EZB vermittelt.

Wir sind verpflichtet, mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen zu erörtern, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Frankfurt am Main, 10. Februar 2021

Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(Düsseldorf)

4 Erläuterungen zur Gewinnverteilung/Verlustabdeckung

Diese Erläuterungen sind nicht Bestandteil des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2020.

Gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung wird der Nettogewinn der EZB in der folgenden Reihenfolge verteilt:

  1. Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 % des Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals zugeführt.
  2. Der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB ausgeschüttet, ihren eingezahlten Anteilen entsprechend.[55]

Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 der ESZB-Satzung an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.[56]

Der Jahresüberschuss der EZB belief sich im Jahr 2020 auf 1 643 Mio €. Nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats wurde am 29. Januar 2021 eine Gewinnvorauszahlung in Höhe von 1 260 Mio € an die NZBen des Eurogebiets geleistet. Des Weiteren beschloss der EZB-Rat, den verbleibenden Gewinn von 383 Mio € an die NZBen des Eurogebiets auszuschütten.

© Europäische Zentralbank, 2021

Postanschrift 60640 Frankfurt am Main, Deutschland
Telefon +49 69 1344 0

Website www.ecb.europa.eu

Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Informationen zur Fachterminologie finden sich im EZB-Glossar (nur auf Englisch verfügbar).

HTML ISBN 978-92-899-4655-1, ISSN 2443-4744, DOI:10.2866/042129, QB-BS-21-001-DE-Q

  1. Bei den im vorliegenden Dokument enthaltenen Zahlen- und Prozentangaben kann es rundungsbedingt zu Abweichungen kommen.
  2. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die entsprechenden Erläuterungen. Der erweiterte Jahresabschluss besteht aus dem Jahresabschluss, dem Managementbericht, dem Bestätigungsvermerk und den Erläuterungen zur Gewinnverteilung/Verlustabdeckung. Weitere Informationen zu dem mit seiner Erstellung und Genehmigung verbundenen Prozess finden sich auf der Website der EZB.
  3. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  4. Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, ABl. C 202 vom 16.12.2000, S. 230.
  5. Das APP umfasst das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), das Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP), das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) und das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP). Die EZB erwirbt keine Wertpapiere im Rahmen des CSPP. Weitere Informationen zum APP finden sich auf der Website der EZB.
  6. Weitere Informationen zum PEPP finden sich auf der Website der EZB.
  7. Siehe die Pressemitteilung vom 12. März 2020 zu den geldpolitischen Beschlüssen des EZB-Rats.
  8. Siehe die Pressemitteilung vom 18. März 2020 zu den geldpolitischen Beschlüssen des EZB-Rats.
  9. Siehe die Pressemitteilung vom 4. Juni 2020 zu den geldpolitischen Beschlüssen des EZB-Rats.
  10. Siehe die Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020 zu den geldpolitischen Beschlüssen des EZB-Rats.
  11. Weitere Informationen zu Laufzeitbeschränkungen für das APP sowie das PEPP finden sich auf der Website der EZB.
  12. Diese Bestände umfassen Forderungen aus den Bilanzpositionen „Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets – Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva“ sowie „Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet“.
  13. Die Aufwendungen der EZB für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben werden über die jährlichen Aufsichtsgebühren gedeckt, die von den beaufsichtigten Unternehmen erhoben werden. Weitere Informationen finden sich auf der Website der EZB.
  14. Die Bilanzposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ umfasst auch Neubewertungen in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  15. Siehe die Pressemitteilung vom 30. Januar 2020 zum gezeichneten Kapital der EZB nach dem Ausscheiden der Bank of England aus dem ESZB.
  16. Die Amortisierung ergibt sich aus dem Rechnungslegungsgrundsatz, wonach bei Wertpapieren im Zeitverlauf hin zu ihrem Fälligkeitstermin eine Neubewertung nach oben oder unten vorzunehmen ist, je nachdem, ob sie mit einem Abschlag (unter Nennwert) oder mit einem Aufschlag (über Nennwert) erworben wurden. Die APP-Bestände wurden im Durchschnitt mit einem Aufschlag erworben. Folglich verringert sich, unter sonst gleichen Bedingungen, der Buchwert dieser Wertpapiere im Lauf der Zeit.
  17. Erträge aus Aufsichtsgebühren sind unter „Sonstige Erträge und Aufwendungen“ erfasst (siehe Abbildung 13).
  18. Der ES ist definiert als wahrscheinlichkeitsgewichteter durchschnittlicher Verlust, der in den ungünstigsten (1-p) % der Szenarien eintritt, wobei p das Konfidenzniveau angibt.
  19. Weitere Informationen zum Risikomodellierungsansatz finden sich in „The financial risk management of the Eurosystem monetary policy operations“, EZB, Juli 2015.
  20. Das operationelle Risiko ist definiert als das Risiko negativer Auswirkungen auf die Finanzlage, den Betrieb oder den Ruf der EZB, das durch die Beschäftigten, eine unzureichende Umsetzung bzw. ein Versagen der internen Governance oder der Geschäftsabläufe, ein Versagen der den Abläufen zugrunde liegenden Systeme oder durch externe Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen oder Angriffe von außen) verursacht wird.
  21. Weitere Einzelheiten zur Governance-Struktur der EZB finden sich auf der EZB-Website.
  22. Das Management des Verhaltensrisikos hat im Unternehmenssektor wie auch im öffentlichen Sektor zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es ist als Ergänzung des Managements finanzieller und operationeller Risiken zu sehen und kann bei der EZB als das Risiko eines Reputationsverlusts oder sonstiger Schäden definiert werden, die dadurch entstehen, dass hochrangige Funktionsträger oder das Personal der EZB die Ethik- und Integritätsregeln und/oder die Standards guter Unternehmensführung und guter Verwaltung nicht einhalten.
  23. Die detaillierten Rechnungslegungsgrundsätze der EZB sind in dem Beschluss (EU) 2016/2247 der EZB vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der EZB (EZB/2016/35), ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1, geänderte Fassung, festgelegt. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
    Um eine harmonisierte buchmäßige Erfassung und Meldung der Geschäfte des Eurosystems sicherzustellen, stützt sich der Beschluss auf die Leitlinie (EU) 2016/2249 der EZB vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34), ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
    Diese Grundsätze, die bei Bedarf regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, stehen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 26.4 der ESZB-Satzung zur Harmonisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte des Eurosystems.
  24. Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen werden erst ab einem Mindestbetrag von 100 000 € erfasst.
  25. Zum 31. Dezember 2020 nahmen folgende NZBen außerhalb des Euroraums an TARGET2 teil: Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank), Danmarks Nationalbank, Hrvatska Narodna Banka, Narodowy Bank Polski und Banca Naţională a României.
  26. Die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf freiwilliger Basis geleisteten Beiträge können bei der Pensionierung für den Erwerb einer zusätzlichen Pension verwendet werden. Ab diesem Zeitpunkt wird diese Pension Bestandteil der leistungsorientierten Verpflichtung.
  27. Beschluss der EZB vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/29) (2011/67/EU), Abl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  28. Der Banknoten-Verteilungsschlüssel bezeichnet die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an den insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den Anteil der NZBen an den insgesamt ausgegebenen Banknoten ergeben.
  29. Beschluss (EU) 2016/2248 der EZB vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36), ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  30. Beschluss (EU) 2015/298 der EZB vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB (EZB/2014/57), ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  31. Siehe Manual on Government Deficit and Debt, Eurostat, 2019.
  32. Umgerechnet 504,8 Tonnen.
  33. Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten in der jeweiligen Fremdwährung, die einer Neubewertung unterliegen. Diese sind in den Positionen „Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets“, „Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet“, „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“ und „Passive Rechnungsabgrenzungsposten“ erfasst und berücksichtigen in außerbilanziellen Positionen ausgewiesene Devisentermin- und -swapgeschäfte. Kursgewinne bei Finanzinstrumenten in Fremdwährung infolge von Neubewertungen sind nicht enthalten.
  34. Weitere Einzelheiten zu den liquiditätszuführenden Geschäften in Euro des Eurosystems gegen notenbankfähige Sicherheiten finden sich auf der Website der EZB.
  35. Weitere Informationen zum APP finden sich auf der Website der EZB.
  36. Weitere Informationen zum PEPP finden sich auf der Website der EZB.
  37. Weitere Einzelheiten zu den im Rahmen des PEPP zugelassenen Kategorien von Vermögenswerten finden sich im Beschluss (EU) 2020/440 der EZB vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17), ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1), geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  38. Marktwerte sind indikativer Natur und werden anhand von Marktnotierungen abgeleitet. Sind keine Marktnotierungen verfügbar, werden die Marktpreise anhand interner Eurosystem-Modelle geschätzt.
  39. Seit dem 16. März 2016 liegt der Zinssatz, der bei den Tenderoperationen des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte Anwendung findet, bei 0,00 %.
  40. Weitere Informationen finden sich auf der Website der EZB.
  41. Wertpapierleihgeschäfte werden in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst, es sei denn, sie werden gegen Barsicherheiten abgewickelt, die bis zum Jahresende noch nicht angelegt worden sind (siehe Erläuterung 17 „Wertpapierleihprogramme“).
  42. EURO1 und RT1 sind von der ABE CLEARING S.A.S à capital variable (EBA Clearing) betriebene Zahlungsverkehrssysteme.
  43. Die leistungsorientierte Säule des Plans spiegelt nur die Pflichtbeiträge der EZB und der Mitarbeiter wider. Die im Jahr 2020 von den Mitarbeitern im Rahmen einer beitragsorientierten Säule auf freiwilliger Basis geleisteten Beiträge beliefen sich auf 186 Mio € (2019: 171 Mio €). Diese werden in das Planvermögen investiert. Ihnen steht eine entsprechende Verpflichtung in gleicher Höhe gegenüber.
  44. Der laufende Dienstzeitaufwand wird unter Zugrundelegung des Abzinsungssatzes des Vorjahres geschätzt.
  45. Die statistischen Daten für diese Anpassung wurden der EZB von der Europäischen Kommission gemäß dem Beschluss des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2003/517/EG) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43), übermittelt.
  46. Die EZB erwirbt keine Wertpapiere im Rahmen des CSPP und verfügt daher nicht über entsprechende Bestände für Wertpapierleihgeschäfte.
  47. Gibt es zum Jahresende Barsicherheiten, die nicht angelegt wurden, werden diese Transaktionen in der Bilanz erfasst (siehe Erläuterung 9 „Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet“ und Erläuterung 11 „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“).
  48. Ab dem Gebührenzeitraum 2020 werden die Aufsichtsgebühren der EZB nach dem Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums berechnet, in Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/2155 der EZB zur Änderung der Verordnung (EU) 1163/2014 der EZB vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37), ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70.
  49. Siehe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der EZB vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) ABl L 311 vom 31.10.2014, S. 23, geänderte Fassung. Der inoffizielle konsolidierte Text mit der Liste der Änderungen findet sich hier.
  50. Bis spätestens Ende April 2021 wird der EZB-Rat den EZB-Beschluss über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 erlassen.
  51. Siehe Jahresbericht 2019/20, BIZ.
  52. Ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) ist eine Einheit, die der Arbeitszeit entspricht, die ein Vollzeitbeschäftigter innerhalb eines Jahres absolviert. Diese Zahl umfasst Beschäftigte mit unbefristeten, befristeten oder Kurzzeitverträgen sowie Teilnehmer am Graduate Programme der EZB im Verhältnis ihrer geleisteten Arbeitsstunden. Berücksichtigt sind auch Beschäftigte, die sich im Mutterschutz befanden oder längerfristig freigestellt waren, nicht jedoch Beschäftigte, die unbezahlt freigestellt waren.
  53. Es werden Bruttobeträge ausgewiesen, also vor Abzug von Steuern zugunsten der EU.
  54. Angaben zu dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Nettobetrag im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für die aktuellen Direktoriumsmitglieder und die bei der EZB beschäftigten aktuellen Mitglieder des Aufsichtsgremiums finden sich in Erläuterung 13.3 „Sonstiges“.
  55. NZBen außerhalb des Euroraums haben weder Anspruch auf ausschüttbare EZB-Gewinne, noch müssen sie für Verluste der EZB aufkommen.
  56. Gemäß Artikel 32.5 der ESZB-Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen verteilt, ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB entsprechend.